Knochenresektion und Vestibulumplastik GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Chirurgie

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

01.07. Die GKV-Patientin stellt sich zur eingehenden Untersuchung vor, mit einer OK Totalen Interimsprothese. Ein OPG wird angefertigt. Der Kieferknochen weist in Regio 13-22 störende Knochenkanten auf, in Regio 14-24 soll eine Vestibulumplastik zur Verbesserung des Prothesenlagers vorgenommen werden. Die Patientin nimmt Antikoagulanzien ein.

08.07. Es wird eine Abformung vom OK genommen, damit die vorhandene Interimsprothese zur Verbandplatte umgearbeitet werden kann. Es erfolgen Infiltrationsanästhesien an den Zähnen 14-24. Nach getrennter Schnittführung von Regio 11-14 und 21-24 werden Hautlappen gebildet. Regio 13-22 wird eine Knochenresektion am Alveolarfortsatz vorgenommen, Regio 14-24 eine Vestibulumplastik.  Dabei kommt es zu einer erheblichen Blutung in Regio 13 und 23 bei deren Stillung das weitere Vorgehen um 10 Minuten unterbrochen werden muss.  Aufgrund der langen Dauer des Eingriffs muss insgesamt nachanästhesiert werden. Nach Stillung der Blutungen werden jeweils Hautlappenplastiken in Regio 11-14 und 21-24 durch vernähen der glatten Schnittflächen gebildet. Die im Eigenlabor umgearbeitete Interimsprothese wird als Verbandplatte eingegliedert.

09.07. Die Patientin erscheint zur Nachbehandlung

19.07. Die Patientin erscheint zur Nahtentfernung

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
01.07.BEMA
Ä935d
Orthopantomogramm13636
08.07.11,13,21,23BEMA
40
Infiltrationsanästhesie4832
08.07.13-22BEMA
58
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung14848
08.07.14-24BEMA
59
Mundboden- oder Vestibulumplastik, im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte2120240
08.07.13,23BEMA
36
Stillung einer übermäßigen Blutung21530
08.07.11,13,21,23BEMA
40
Infiltrationsanästhesie4832
08.07.11-14,21-24GOÄ
2381
Einfache Hautlappenplastik24284
08.07.OKGOÄ
2700
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen / Ä 2702 : Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten13939
09.07.14-24BEMA
38
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen21020
19.07.14-24BEMA
38
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen21020
Gesamt: 599

Berechnungsfähige Materialien

• Abformmaterialien

Berechnungsfähige Laborpositionen

Hinweise zur Abrechnung

Intraoperativ kann die BEMA-Nr. 36 dann abgerechnet werden, wenn dem Behandler durch die Stillung einer übermäßigen Blutung ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand entstanden ist. Eine genaue Dokumentation ist erforderlich.

Die BEMA-Nr. 36 ist je Blutungsstelle abrechenbar. In der Regel erfolgt die Maßnahme mittels Kompression (Zusammendrücken) des blutenden Gewebebezirks, Retraktionsfäden oder Zahnfleischverbänden, Druckverbänden oder Abdeckplatten (vgl. GOÄ-Nr. 2700) in Kombination mit adaptierender Naht, Anwendung der Elektrokoagulation oder auch der Einsatz von Medikamenten.

 

Eine Primäre Wundversorgung ist Inhalt der BEMA-Nrn. 59 und 58

Unter Hautlappenplastiken versteht man Hautverschiebungen aus der Umgebung des Defekts zum Wundverschluss.

Bei einer einfachen Hautlappenplastik (GOÄ-Nr. 2381) werden die Defektränder glatt aufeinander zugeführt und vernäht.

Bei der Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung muss das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ nach § 12 beachtet werde. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die GOÄ-Nr. 2381 wenn ein Wundverschluss notwendig ist. Indikationen für eine Notwendigkeit können ein erhöhtes Blutungsrisiko wegen der Einnahme von Antikoagulantien sein, oder ein erhöhtes Infektionsrisiko der offenen Wunde, bei immunsuprimierten Patienten. Eine entsprechende interne Mitteilung an die KZV ist ratsam. 

Das Anlegen einer Verbandsplatte bei kieferchirurgischen Leistungen wird über die KCH-Quartalabrechnung abgerechnet. Bei der Wahl der Gebühr kann es unterschiedliche Auffassungen der regionalen KZV’en geben. Hier ist eine Anfrage bei der zuständigen KZV erforderlich. Im Allgemeinen kommt die GOÄ-Nr. 2700  zum Ansatz, möglich ist aber auch die GOÄ-Nr. 2702.