38 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
10
BEMA Nr.
38
Abkürzung
N
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung

Leistung
  • Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, z. B. Legen, Wechseln und Entfernen einer Tamponade/Drainage
  • Wundsäuberung mit desinfizierenden oder die Wundheilung fördernden Substanzen
  • Aufbringen von Lösungen, Salben o.Ä., die desinfizierende oder die Wundheilung fördernde Substanzen enthalten
  • Wundverband-Anpassung oder -Neuanfertigung
  • Entfernen von Nähten
  • ggf. auch für Dentitio difficillis - Wechseln oder legen eines Streifens
  • Angabe der Wundregion
  • genau Beschreibung der Maßnahmen
  • ggf. verwendete Materialien
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  • Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
  • Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
Kommentartext
  1. Die jeweilig durchgeführte Maßnahme zur Nachbehandlung ist zu dokumentieren.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss