Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je Sitzung
Leistung
- Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, z. B. Legen, Wechseln und Entfernen einer Tamponade/Drainage
- Wundsäuberung mit desinfizierenden oder die Wundheilung fördernden Substanzen
- Aufbringen von Lösungen, Salben o.Ä., die desinfizierende oder die Wundheilung fördernde Substanzen enthalten
- Wundverband-Anpassung oder -Neuanfertigung
- Entfernen von Nähten
- ggf. auch für Dentitio difficillis - Wechseln oder legen eines Streifens
Dokumentation
- Angabe der Wundregion
- genau Beschreibung der Maßnahmen
- ggf. verwendete Materialien
- Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Nachbehandlungen sind abrechnungsfähig, wenn sie in besonderen Sitzungen, nicht jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
- Eine Leistung nach Nr. 38 kann nicht neben Leistungen nach den Nrn. 36, 37 oder 46 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die jeweilig durchgeführte Maßnahme zur Nachbehandlung ist zu dokumentieren.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Referenzziffer
Referenzziffer