Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
02.01. Befund: Zahn 16 ist ein Stück abgebrochen. Untersuchung, Vitalitätsprüfung, Röntgendiagnostik mittels Zahnfilm und anschließende Besprechung über den Behandlungsverlauf. Zahn hat eine vollständige intakte Wurzelfüllung und benötigt eine Krone. Erstellung eines Behandlungsplanes.
15.02. Nachpräparation für eine Krone 16: Intraligamentäre Anästhesie, Exzision von Schleimhaut, Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Abformungen erfolgen mit konfektioniertem Löffel, Herstellung eines Provisoriums mit Abformung und temporärer Zementierung.
20.02. Einprobe: Laborgefertigte Metallkeramikkrone ist aus dem Labor gekommen. Infiltrationsanästhesie, Entfernung des Provisorium sowie Reinigung des Stupfes 16. Einprobe der Krone (Rohbrandeinprobe). Provisorium gereinigt und wieder mit temporären Zement eingesetzt.
01.03. Einsetzen der Laborgefertigten Vollkrone: Infiltrationsanästhesie, Entfernung des Provisoriums sowie Nachreinigung des Stumpfes 16. Einprobe und anschließende definitive Eingliederung der Krone.
TP | KM | |||||||||||||||
R | K | |||||||||||||||
B | ww | |||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
02.01. | BEMA Ä1 | Beratung | 1 | 9 | 9€ | |
02.01. | 16 | BEMA 8 | Vitalitätsprüfung/Sensibilitätsprüfung | 1 | 6 | 6€ |
02.01. | 16 | BEMA Ä925a | Röntgen, bis zwei Aufnahmen | 1 | 12 | 12€ |
15.02. | 16 | BEMA 40 | Infiltrationsanästhesie | 1 | 8 | 8€ |
15.02. | 16 | BEMA 12 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 1 | 10 | 10€ |
15.02. | 16 | BEMA 49 | Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes | 1 | 10 | 10€ |
15.02. | 16 | BEMA 19 (i) | provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied | 1 | 19 | 19€ |
20.02. | 16 | BEMA 40 | Infiltrationsanästhesie | 1 | 8 | 8€ |
20.02. | 16 | BEMA 24c(i) | Abnahme und Wiedereingliederung des Provisoriums | 1 | 7 | 7€ |
25.02. | 16 | BEMA 40 | Infiltrationsanästhesie | 1 | 8 | 8€ |
01.03. | 16 | GOZ 2210 | Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) | 1 | 1678 | 94.37€ |
27.06. | 0 | 0 |
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterialien
- Material zur prov. Versorgung
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
- Versorgungsform:
- Gleichartig
- löst folgende Festzuschüsse aus:
- 1x 1.1
Kommentar des BZÄK (Jan. 2021):
Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines mit einer Stufe zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn zumindest supragingival zirkulär ummanteln.
Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet. Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 und nicht nach dieser Nummer berechnet.
Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ des KZBV (01.06.2015):
Eine Leistung nach der Nr. 2210 ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung