Wiedereinsetzen Facette implantatgetragene Krone, adhäsiv, RiLi 36a - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/gleichartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEL II
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung  an implantatgetragenen Krone 11, adhäsiv bei erfüllter GOZ-Richtlinie 36a

TP                
R                
B       sk        
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
03.08.11BEMA
24b(i)
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 14343
03.08.11GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 11307.31
Gesamt: 50.31

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  • Gleichartige Versorgung

löst Festzuschuss aus:

  • 1 x 7.3

Befund-Nr. 7.3 ist für das Wiedereinsetzen einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Das Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung (Facette) an einerzahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen ist gemäß der FZRichtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) bei konventioneller Technik als Regelversorgung
einzustufen.

Wird eine Facette oder Verblendschale außerhalb dieser Grenzen wiedereingesetzt,ist kein Festzuschuss ansetzbar. Das Wiedereinsetzen der Verblendschale unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist wegen der Konditionierung der Kronenoberfläche als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme einzustufen.

 

In diesem Fall ist die BEMA-Position 24bi ansetzbar, da es sich um eine Ausnahmeindikation handelt. Das (i) bei BEMA Positionen kennzeichnet, dass es bei vorliegene einer Ausnahmeindikation ansetzbar ist. Sollte keine solche Ausnahmeindikation vorliegen ist in diesem Fall die GOZ-Position 2320 ansetzbar.