Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung an implantatgetragenen Krone 11, adhäsiv bei erfüllter GOZ-Richtlinie 36a
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | sk | |||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
03.08. | 11 | BEMA 24b(i) | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen | 1 | 43 | 43€ |
03.08. | 11 | GOZ 2197 | Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 1 | 130 | 7.31€ |
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Versorgungsform:
- Gleichartige Versorgung
löst Festzuschuss aus:
- 1 x 7.3
Befund-Nr. 7.3 ist für das Wiedereinsetzen einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Das Wiedereinsetzen einer vestibulären Verblendung (Facette) an einerzahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen ist gemäß der FZRichtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) bei konventioneller Technik als Regelversorgung
einzustufen.
Wird eine Facette oder Verblendschale außerhalb dieser Grenzen wiedereingesetzt,ist kein Festzuschuss ansetzbar. Das Wiedereinsetzen der Verblendschale unter Anwendung der Adhäsivtechnik ist wegen der Konditionierung der Kronenoberfläche als gleichartige Wiederherstellungsmaßnahme einzustufen.
In diesem Fall ist die BEMA-Position 24bi ansetzbar, da es sich um eine Ausnahmeindikation handelt. Das (i) bei BEMA Positionen kennzeichnet, dass es bei vorliegene einer Ausnahmeindikation ansetzbar ist. Sollte keine solche Ausnahmeindikation vorliegen ist in diesem Fall die GOZ-Position 2320 ansetzbar.