712 1 Weichkunststoff KFO

Kategorie
Teil 7 Kieferorthopädie
Nummern
BEL-Nr.
712 1
Leistungsinhalt

Weichkunststoff (KFO)

  • Verarbeitung von Weichkunststoff i Zusammenhang  bei Aufbissen, Positionern und Abschirmelementen
Beachte
  • auf KFO Technik beschränkt
    Ausnahme 
  • bei Aufbissbehelfen, wenn die Aufbisse aus Weichkunststoffe gefertigt werden, sind auch diese als BEL-Nr.  712-1 zu berechnen
  • nur bei Neaunfertigungen oder Reparaturen von KFO Geräten möglich für Positioner, Aufbisse, Abschirmelemente
  • nicht abrechenbar für Elastische Fertigteile

     

Hinweis:

  • regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Höchstpreis Fremdlabor
21.78€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Kieferangabe , Art der Apparatur
  • Art /Hersteller des Weichkunststoffes
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechenbar je
je Kiefer
Abrechnungsbestimmungen
  • bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines Positioners, von Aufbissen oder von Abschirmelementen
  • die BEL-Nr. 712 1 ist je Kiefer einmal abrechenbar
  • die BEL-Nr. 712 1 ist bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen neben der L-Nr. 710 0 nicht abrechenbar
  • Material für Weichkunststoff ist zusätzlch berechenbar
Verbrauchsmaterial
  • Kunststoff
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines Positioners, von Aufbissen oder von Abschirmelementen


Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 712 1 ist je Kiefer einmal abrechenbar.
Die L-Nr. 712 1 ist bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen neben der L-Nr. 710 0 nicht abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:


Wie ist die Verarbeitung von Weichkunststoff in Verbindung mit der Herstellung von Aufbissbehelfen abzurechnen?


Ein Aufbissbehelf kann teilweise oder vollständig in Weichkunststoff hergestellt werden; gemäß der Erläuterung zum Leistungsinhalt kann die Verarbeitung von Weichkunststoff jedoch nicht nach der L-Nr. 712 1 abgerechnet werden.
Die Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs ist nach L-Nr. 382 1 abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Entspricht