710 0 Aufbiss

Kategorie
Teil 7 Kieferorthopädie
Nummern
BEL-Nr.
710 0
Leistungsinhalt
  • Aufbiss, aus Hart- und/oder Weichkunststoff  als Fixierungs-, Führungs- oder Funktionselement an kieferorthopädischen Geräten oder Schienen
Beachte
  • Leistung ist nur in Verbindung mit KFO und KB berechenbar
  • an Einzelkiefergeräten max. 2x berechenbar
  • an Knirscherschienen/adjustierten Aufbissschienen max. 2 x berechenbar
  • an FKO Geräte , die 2 Kiefer umfassen, bis zu 4 x berechenbar = 2 x je Kiefer
Höchstpreis Fremdlabor
9.76€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Region, Anzahl und Material
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen

je Frontzahngebiet oder Kieferhälfte berechenbar

Verbrauchsmaterial
  • bei Verwendung von Weich- oder Sonderkunststoff  ist das Material gesondert berechenbar

 

Hinweis:

  • regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten. 
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Aufbiss, aus Hart- und/oder Weichkunststoff, auch als Vor- oder Rückbiss


Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 710 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Kann im Zusammenhang mit der Herstellung eines Lückenhalters auch ein Aufbiss nach L-Nr. 710 0 abgerechnet werden?

  • „Ein Aufbiss ist im Zusammenhang mit einem Lückenhalter abrechenbar, wenn eine eigenständige Indikation für den Aufbiss vorliegt.“
    Fachlich:
    • Der Lückenhalter dient der Stabilisierung einer Lücke in der Stützzone.
    • Ein Aufbiss nach L-Nr. 710 0 in Verbindung mit einer Lückenhalterplatte verhindert eine unerwünschte Elongation eines oder mehrerer Zähne im Gegenkiefer.“
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Entspricht
BEB Zahntechnik Leistung