710 0 Aufbiss

BEL-Nr.:
710 0

Leistungsinhalt

• Aufbiss, aus Hart- und/oder Weichkunststoff  als Fixierungs-, Führungs- oder Funktionselement an kieferorthopädischen Geräten oder Schienen

 

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Region, Anzahl und Material • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

je Frontzahngebiet oder Kieferhälfte berechenbar

Beachte

• Leistung ist nur in Verbindung mit KFO und KB berechenbar

• an Einzelkiefergeräten max. 2x berechenbar
• an Knirscherschienen/adjustierten Aufbissschienen max. 2 x berechenbar
• an FKO Geräte , die 2 Kiefer umfassen, bis zu 4 x berechenbar = 2 x je Kiefer

• Schiefe Ebenen an KFO geräten werden ebenfalls unter BEL-Nr. 7100 berechnet

• können aus Hart- und Weichkunststoff sein

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

• bei Verwendung von Weich- oder Sonderkunststoff ist das Material gesondert berechenbar

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Aufbiss, aus Hart- und/oder Weichkunststoff, auch als Vor- oder Rückbiss

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 710 0 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:

Kann im Zusammenhang mit der Herstellung eines Lückenhalters auch ein Aufbiss nach L-Nr. 710 0 abgerechnet werden?
• „Ein Aufbiss ist im Zusammenhang mit einem Lückenhalter abrechenbar, wenn eine eigenständige Indikation für den Aufbiss vorliegt.“
Fachlich:

• Der Lückenhalter dient der Stabilisierung einer Lücke in der Stützzone.
• Ein Aufbiss nach L-Nr. 710 0 in Verbindung mit einer Lückenhalterplatte verhindert eine unerwünschte Elongation eines oder mehrerer Zähne im Gegenkiefer.“

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung