712 2 Sonderkunststoff KFO

Kategorie
Teil 7 Kieferorthopädie
Nummern
BEL-Nr.
712 2
Leistungsinhalt
  • Verarbeitung von Sonderkunststoff bei KFO Geräten
Beachte
  • auf KFO Technik beschränkt
  • kann nur bei vorliegender medizinischen Indiaktion, bspw. Materialunverträglichkeit, berechnet werden
  • nur bei Neaunfertigungen oder Reparaturen von KFO Geräten möglich für Positioner, Aufbisse, Abschirmelemente

     

Hinweis:

  •  regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Höchstpreis Fremdlabor
21.78€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Indikation für Verwendung des Sonderkunststoffes
  • Kieferangabe , Art der Apparatur
  • Art /Hersteller des Weichkunststoffes
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechenbar je
je Kiefer
Abrechnungsbestimmungen
  • nur bei zahnärztlichen Indikationsstellung abrechenbar
  • einmal je Kiefer abrechenbar
  • Material für Sonderkunststoff ist zusätzlch berechenbar
Verbrauchsmaterial
  • Kunststoff
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines KFO-Gerätes, FKO-Gerätes oder von Aufbissen und Abschirmelementen


Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 712 2 ist nur bei zahnärztlichen Indikationsstellung abrechenbar.
Die L-Nr. 712 2 ist für die Verarbeitung von Sonderkunststoff einmal je Kiefer abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Entspricht