Leistungsinhalt
Einarbeiten einer Spezial-Schraube in eine Kunststoff- oder Metallbasis
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Kieferangabe , Art der Apparatur, Region
• Art /Hersteller der Schraube
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Beachte
• je eingearbeitete Schraube
• Material für Schrauben ist zusätzlich berechenbar
• das ggf. erforderliche notwendige Trennen einer Basis ist zusätzlich als BEL-Nr. 722 0 berechenbar
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Verbrauchsmaterial
Kommentare / Hinweise
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Einarbeiten einer Spezial-Schraube in eine Basis
Als Spezial-Schrauben gelten z. B.
• Schrauben, deren Konstruktion ausschließlich Einzelzahnbewegung zulässt,
• Schrauben zur gezielten Sektorenbewegung,
• Schrauben für asymmetrische Bewegungen,
• Schrauben zur Metallverbindung,
• Reziproke Druck- und Zugschraube,
• Sagittale Druck- oder Zugschraube,
• Transversale Zugschraube.
Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?
Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur.
Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.