722 0 Trennen einer Basis

Kategorie
Teil 7 Kieferorthopädie
Nummern
BEL-Nr.
722 0
Leistungsinhalt
  • Trennen einer Kunststoffbasis,
  • Trennen einer Basis ohne Schraube,
  • Trennen einer Basis nach Instandsetzung oder Unterfütterung
Beachte
  • auf KFO Technik beschränkt
  • je eingearbeitete Schraube einmal berechenbar unabhängig vond er tatsächlichen Anzahl der Trennstellen 
  • auch für Schrauben abrechenbar, die keine Trennschnittstelle erfordern (z. B. Federbolzenschrauben)
  • Schraubeneinbau keine zwingende Voraussetzung für Berechnung der BEL-Nr. 722 0  bspw. vorhandene Schraube bei Unterfütterung mit Basistrennung
     

Hinweis:

  •  regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten. 
Höchstpreis Fremdlabor
6.82€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Kieferangabe , Art der Apparatur, Region und Anzahl der Sägeschnitte
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Erläuterung zum Leistungsinhalt

  • Trennen einer Basis
  • Trennen einer Basis kompliziert
  • Trennen einer Basis ohne Schraube
  • Trennen einer Basis nach Instandsetzung oder Unterfütterung


Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 722 0 ist je Trennung oder je Schraube nach L-Nrn. 720 0 und 721 0 einmal abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:


Ist die Berechnung der L-Nr. 722 0 (Trennen einer Basis) auch ohne die gleichzeitige Ansetzung der L-Nrn. 720 0 (Schraube einarbeiten) oder 721 0 (Spezialschraube einarbeiten) möglich?
Nach den Erläuterungen zum Leistungsinhalt der L-Nr. 722 0 ist das Trennen einer Basis ohne Schraube abrechenbar.
Die Abrechnungsfähigkeit der L-Nr. 722 0 besteht daher auch, wenn zeitgleich keine Schrauben nach L-Nrn. 720 0 oder 721 0 eingearbeitet werden.
Beispiele: Reparatur oder Unterfütterung unter Verwendung von vorhandenen Schrauben.
 

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:


Sind für die Herstellung einer Apparatur zur Gaumennahterweiterung (GNE) auch die L-Nrn. 701 0, 721 0 und 722 0 abrechenbar?


Neben den im individuellen Behandlungsfall erforderlichen Verankerungselementen nach L-Nr. 742 0 und den Metallverbindungen nach L-Nr. 744 0 sind die Basis nach L-Nr. 701 0, die Spezial-Schraube nach L-Nr. 721 0 und das Trennen der Basis nach L-Nr. 722 0 abrechenbar.
Eine Basis für Einzelkiefergerät nach L-Nr. 701 0 kann nach der Erläuterung zum Leistungsinhalt aus Kunststoff oder Metall bestehen. Dies gilt entsprechend auch für eine GNE-Apparatur.
Aufgrund individuell unterschiedlicher Gegebenheiten kann keine allgemeingültige Abrechnungssystematik für die Herstellung einer GNE-Apparatur formuliert werden.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Entspricht