122b Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
43
BEMA Nr.
122b
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Leistung

Abdrucknahme und Geräteplanung bei

  •  vorliegendem KIG O4 oder D5 für  individuelle gefertigte Apparatur
  • Vertretungspatient
  •  durchgeführte Maßnahme, Kieferangabe und Indikation
  • Abformmaterial

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.

je Kiefer
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
  2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.

während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120) in eigener Praxis
für konfektionierte Mundvorhofplatte 
für Behandlungen von Habits  die nicht KIG Indiaktionsstufe D5 oder O4 aufweisen

Kommentartext
  1. Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
  2. Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle
KZBV