Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung
Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
Leistung
Abdrucknahme und Geräteplanung bei
- vorliegendem KIG O4 oder D5 für individuelle gefertigte Apparatur
- Vertretungspatient
Dokumentation
- durchgeführte Maßnahme, Kieferangabe und Indikation
- Abformmaterial
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
- Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
- Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
- Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle
KZBV