BEMA Bewertungszahl:
43
BEMA Nr.:
122b
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
Leistung
Abdrucknahme und Geräteplanung bei
- vorliegendem KIG O4 oder D5 für individuelle gefertigte Apparatur
- -Vertretungspatient
Dokumentation
- durchgeführte Maßnahme, Kieferangabe und Indikation
- Abformmaterial
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.
Abrechenbar je:
je Kiefer
Abrechnungsbestimmungen
- Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
- Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120) in eigener Praxis
für konfektionierte Mundvorhofplatte
für Behandlungen von Habits die nicht KIG Indiaktionsstufe D5 oder O4 aufweisen
für konfektionierte Mundvorhofplatte
für Behandlungen von Habits die nicht KIG Indiaktionsstufe D5 oder O4 aufweisen
Kommentare / Hinweise
- Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
- Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
- Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle:
KZBV