123a Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes, je Kiefer

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
40
BEMA Nr.
123a
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, je Kiefer

Leistung
  • Abdrucknahme für Herstellung des Lückenhalters
  • Eingliederung eines Lückenhalters ohne aktive Elemente wegen vorzeitigem Milchzahnverlust im Seitenzahnbereich
  • Abformmaterial
  • Kiefer
  • Behandlungsgerät
  • Information des Kindes, bzw. der Eltern über Handhabung, Pflege und Tragedauer des Behandlungsgerätes

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

je Kiefer
BEMA
Gesetzlich abrechnen

1. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach Nrn. 123 a oder 123 b nicht abrechnungsfähig.

2. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a sind Material- und Laboratoriumskosten abrechnungsfähig.

3. Für eine Leistung nach Nr. 123 a ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.

4. Neben einer Leistung nach Nr. 123 a kann ein Orthopantomogramm abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde. Andere 
    Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig.

- angefallene Material- und Laborkosten (BEL) , Schraube nur als Wachstumsschraube

- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)
- Röntgenleistungen außer Ä935d
- für Eingliederung festsitzender Lückenhalter

Kommentartext

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Herausnehmbare Lückenhalter im Seitenzahngebiet.
  2. Röntgendiagnostik der nachfolgenden permanenten Zähne ist erforderlich.
  3. Abrechenbar nur einmal je Kiefer auch bei mehreren Lücken.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext

KZBV-Kommentar zu den Bema-Nrn. 123a und 123b

  • Herausnehmbare Geräte zum Offenhalten von Lücken infolge Milchzahnverlustes sind nach Nr. 123a abrechnungsfähig. In diesen Fällen können Maßnahmen auch vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels angezeigt sein. Röntgenaufnahmen sind neben dem Lückenhalter grundsätzlich nicht abrechnungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur für das Orthopantomogramm, sofern dieses nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt worden ist.
  • Wie schon bisher kann für diese Leistung kein Behandlungsplan abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nrn. 119/120 ist nicht möglich. Für den Zeitraum, für den der Lückenhalter eingesetzt wird, ist die Kontrolle je Behandlungsquartal nach Nr. 123b abrechnungsfähig.
  • Die Bema-Nr. 123a/b ist grundsätzlich zu 100% als Sachleistung abzurechnen.
Kommentarquelle
KZBV