Beschreibung
Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer
Leistung
- für das Wiedereinfügen sowie die Abdrucknahme eines herausnehmbaren Behandlungsgerätes bei Reparatur von Draht- und/oder Basisteilen
- Umarbeitung, Erweiterung und Anpassung/Aktivierung eines herausnehmbaren Behandlungsgerätes sind Leistungsinhalt der 119/120 und nicht über die BEMA-Nr. 125 berechenbar.
Dokumentation
- Angabe des Kiefers
- Art des Behandlungsgerätes
- Defekt am Gerät
- ggf. Fehlverhalten des Patienten
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.
Abrechnungsbestimmungen
1. Eine Leistung nach Nr. 125 kann neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 abgerechnet werden, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird.
2. Die Wiederherstellung nach Nr. 125 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile je Behandlungsgerät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach den Nrn. 119 und 120 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen, kann nicht nach Nr. 125 abgerechnet werden.
Zusatzleistung abrechenbar
Kommentare / Hinweise
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
- Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
- Eine Maßnahme, die auf das Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- für Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Behandlungsgeräten
- je Kiefer
- umfasst ein wiederhergestelltes Behandlungsgerät beide Kiefer, kann BEMA-Nr. 125 nur einmal berechnet werden
- zzgl. Praxiskosten und Fremdlaborkosten
KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 125
Diese Leistung kann neben den Nrn. 119/120 abgerechnet werden, nicht jedoch wenn die Behandlungsmittel lediglich geändert oder aktiviert werden.