6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig

Kategorie
G. Kieferorthopädische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
6180
Punktzahl
270
Faktor
(1.0) 15.19 €
(2.3) 34.93 €
(3.5) 53.15 €
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Grundlegendes
Beschreibung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig.

Leistungsinhalt
  • vorbereitende Maßnahmen (z. B. Abformung, Bissnahme)
  • Wiedereingliederung des Behandlungsgeräts
  • Maßnahmen zur Erweiterung
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit z. B. Einschleifmaßnahmen, Zurückdrehen einer Dehnschraube, Wiederherstellung von Drahtelementen am Behandlungsgerät, Entfernung von aktiven Elementen  und Halteelementen, Unterfütterung)
  • Material- und Laborkoisten sind gesondert berechnungsfähig
  • ggf. Abdrucknahme und Art des Abdruckmaterials
  • Art der Anpassung, an welchem Gerät, in welchem Kiefer
  • Art des Defekts
  • Art der Erweiterung
  • Wiedereingliederung
  • Trageanweisungen

Erhöhter Zeitaufwand bei umfangreichen Wiederherstellungsmaßnahmen bei ablaufendem Zahnwechsel

GOZ
Privat abrechnen
je Kiefer
je Sitzung
  • keine
Berechnung daneben ausgeschlossen

für den Kiefer, in welchem die GOZ-Nr. 6180 anfällt

Kommentartext

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021

  1. Die Gebührennummer bezieht sich auf Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich für herausnehmbare kieferorthopädische Geräte und Apparaturen einschließlich ggf. erforderlicher Abformungen. Gleiches gilt für Erweiterungsmaßnahmen.
  2. Die Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Geräten oder Apparaturen können daher nach § 6 Abs. 1 erfolgen.
  3. Die Leistung kann je Kiefer und Sitzung berechnet werden.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Die Leistung beschreibt Wiederherstellungsmaßnahmen und/oder Erweiterungen von herausnehmbaren Apparaturen/KFO-Geräten; sie ist je Sitzung und Kiefer berechnungsfähig.

Die Abformung ist Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert nach GOZ-Nr. 0050 berechnet werden.

Reparaturmaßnahmen an festsitzenden Geräten sind nicht nach GOZ-Nr. 6180 zu berechnen. Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Funktion von festsitzenden Apparaturen sind mit den originären Leistungspositionen (GOZ-Nrn. 6100 bis 6150) zu berechnen.

Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen kann nicht nach GOZ-Nr. 6180 berechnet werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 618 GOZalt, S.204).

Die Eingliederung der Behandlungsgeräte ist Bestandteil der Leistung nach GOZ-Nr. 6180 und darf nicht zusätzlich mit GOZ-Nr. 6230 berechnet werden. Das Gleiche gilt für die Abdrucknahme, die für dasselbe Behandlungsgerät nicht nach GOZ-Nr. 6220 berechnet werden darf.

Die GOZ-Nr. 6180 ist nur dann berechnungsfähig, wenn alle in der Leistungslegende aufgeführten Leistungen (Abformung, Wiedereinfügen) erbracht wurden. Erfolgt keine Abformung, kommt der Ansatz der GOZ-Nr. 5250 analog in Betracht.

Kommentarquelle
PKV