Beschreibung
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig
Leistungsinhalt
- vorbereitende Maßnahmen (z. B. Abformung, Bissnahme)
- Wiedereingliederung des Behandlungsgeräts
- Maßnahmen zur Erweiterung
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit z. B. Einschleifmaßnahmen, Zurückdrehen einer Dehnschraube, Wiederherstellung von Drahtelementen am Behandlungsgerät, Entfernung von aktiven Elementen und Halteelementen, Unterfütterung)
- Material- und Laborkoisten sind gesondert berechnungsfähig
Dokumentation
- - ggf. Abdrucknahme und Art des Abdruckmaterials
- - Art der Anpassung, an welchem Gerät, in welchem Kiefer
- - Art des Defekts
- - Art der Erweiterung
- - Wiedereingliederung
- - Trageanweisungen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhter Zeitaufwand bei umfangreichen Wiederherstellungsmaßnahmen bei ablaufendem Zahnwechsel
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021
- Die Gebührennummer bezieht sich auf Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich für herausnehmbare kieferorthopädische Geräte und Apparaturen einschließlich ggf. erforderlicher Abformungen. Gleiches gilt für Erweiterungsmaßnahmen.
- Die Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Geräten oder Apparaturen können daher nach § 6 Abs. 1 erfolgen.
- Die Leistung kann je Kiefer und Sitzung berechnet werden.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Leistung beschreibt Wiederherstellungsmaßnahmen und/oder Erweiterungen von herausnehmbaren Apparaturen/KFO-Geräten; sie ist je Sitzung und Kiefer berechnungsfähig.
Die Abformung ist Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert nach GOZ-Nr. 0050 berechnet werden.
Reparaturmaßnahmen an festsitzenden Geräten sind nicht nach GOZ-Nr. 6180 zu berechnen. Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Funktion von festsitzenden Apparaturen sind mit den originären Leistungspositionen (GOZ-Nrn. 6100 bis 6150) zu berechnen.
Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen kann nicht nach GOZ-Nr. 6180 berechnet werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 618 GOZalt, S.204).
Die Eingliederung der Behandlungsgeräte ist Bestandteil der Leistung nach GOZ-Nr. 6180 und darf nicht zusätzlich mit GOZ-Nr. 6230 berechnet werden. Das Gleiche gilt für die Abdrucknahme, die für dasselbe Behandlungsgerät nicht nach GOZ-Nr. 6220 berechnet werden darf.
Die GOZ-Nr. 6180 ist nur dann berechnungsfähig, wenn alle in der Leistungslegende aufgeführten Leistungen (Abformung, Wiedereinfügen) erbracht wurden. Erfolgt keine Abformung, kommt der Ansatz der GOZ-Nr. 5250 analog in Betracht