Beschreibung
Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung
Leistung
- Bildung eines Mucoperiostlappens
- Entfernen des Knochens durch Fräsen oder Handinstrumente und die Darstellung des Zahnes oder Zahnfragments Luxation und Extraktion des verlagerten, retinierten oder impaktierten Zahnes
- Anwendung von Hilfsmitteln, z. B. spezielle Fräsen, um die Wurzeln des zu extrahierenden Zahnes voneinander zu trennen oder um Abtragungen der Knochenlamellen der Alveolen (Zahnfächer) vorzunehmen
- Auskratzung von Granulationsgewebe oder einer kleinen Zyste, Glätten der Knochenränder, Stillung einer kleinen Blutung
- primäre Wundversorgung
Dokumentation
- Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
- Zahnangabe
- besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- In die Leistungsbeschreibung der Nr. 48 wird nunmehr auch das Entfernen eines impaktierten Wurzelrestes und eines Zahnkeimes aufgenommen. Damit wird die bisherige Leistungsposition Germektomie (Nr. 64) entbehrlich.
- Die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen wird nach der GOÄ-Nr. Ä2650 abgerechnet.
- Zusätzliche Maßnahmen zur Blutstillung können nach Bema-Nr. 36 zusätzlich abgerechnet werden, wenn durch sie ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand entsteht. Der Zeitaufwand sollte dokumentiert werden!
- Die Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung kann nach Bema-Nr. 37 zusätzlich abgerechnet werden.
- Die Eingliederung einer notwendigen Verbandsplatte nach einer Osteotomie wird nach GOÄ-Nr. Ä2700 abgerechnet.
Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021
IV. Chirurgische Behandlung
1. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören
a) das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
b) chirurgische Eingriffe bei Mund- und Kieferkrankheiten, wenn die Heilung durch andere Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht so schnell zu erreichen ist.
2. Beim Entfernen von Zähnen und anderen chirurgischen Eingriffen im Mund- und Kieferbereich soll die Vorgehensweise gewählt werden, die
a) eine schnelle Wundheilung erwarten lässt,
b) Schleimhaut und Knochenverhältnisse soweit wie möglich erhält,
c) günstige Voraussetzungen schafft für eine spätere prothetische Versorgung.
3. Die Notwendigkeit zur Zahnextraktion ergibt sich aus Befund und Diagnose.
Die Zahnextraktion kann angezeigt sein bei
a) umfangreicher kariöser Zerstörung eines Zahnes,
b) fortgeschrittener Parodontalerkrankung,
c) Erkrankungen der Pulpa und des apikalen Parodontiums, die einer endodontischen und chirurgischen Therapie nicht zugänglich sind,
d) traumatischen Zahnfrakturen,
e) fehlstehenden, verlagerten oder impaktierten Zähnen sowie bei kieferorthopädischer Indikation,
f) schlechter Prognose anderer Maßnahmen
g) oder wenn wichtige medizinische Gründe eine zwingende Rechtfertigung da-für liefern, eine bestehende oder potentielle orale Infektionsquelle zu beseiti-gen.
4. Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
a) wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
b) wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
c) bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.
Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
5. Die Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe angezeigt und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung.
6. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz durch Infiltrations-anästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen sowie bei der chirurgischen Behandlung im Unterkiefer durch Leitungsanästhesie. Die Infiltrationsanästhesie ist neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung.
Protokollnotiz
Der Bundesausschuss stellt fest:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“
Gerichtsurteile
1.Das Landessozialgericht Hessen hat im Urteil vom 27.05.2015 (Akz. L 4 KA 50/12) beschlossen, dass röntgenologische Belege verlagerte und oder retenierte Zähnen dokumentieren müssen. Diese Dokumentation ist in der Praxis aufzubewahren.
„….die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Abrechnung einer Gebührenposition seien vom Vertragszahnarzt nachzuweisen. In der Regel genüge das Einreichen der Abrechnungsdaten auf Erfassungsschein oder Diskette. Komme es jedoch zu Beanstandungen, so habe der Vertragszahnarzt im Einzelfall die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen nachzuweisen, er trage hierfür die Beweislast. Es seien mittels einer Stichprobe die abgerechneten Gebühren und Behandlungsabläufe aus dem prüfgegenständlichen Quartal unter Einbeziehung der zur Verfügung gestellten Röntgenaufnahmen und der Karteiblätter einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden…. Hierbei komme dem präoperativen röntgenologischen Befund eine besondere Bedeutung zu. Anhand der vorgelegten Röntgenbilder sei im Einzelfall beurteilt worden, ob die Entfernung eines Zahnes nach den höher bewerteten Leistungen nachvollziehbar sei. Hierbei sei auch nicht allein die Dokumentation im Quartalblatt (OP-Bericht) ausschlaggebend, sondern es sei die Plausibilität der abgerechneten Leistungen primär nach dem röntgenologischen Befund zu prüfen. „
2. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 2650 anstatt der Bema-Nr. 48 (ost2) ist auch bei komplizierten Extraktionen nicht ansatzfähig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der GOÄ-Nr. 2650 ist, das Vorliegen gefährdeter anatomischer Nachbarstrukturen wie etwa Nerven- oder Gefäßbahnen, Nachbarzähne und deren Wurzeln. Die Kiefer- oder Nasenhöhle.