Punktzahl:
540
(1) 30,37 €
(2.3) 69,85 €
(3.5) 106,30 €
Gebührenziffer:
3040
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
Leistungsinhalt
- Durchtrennen von Schleimhaut und Periost
- Bildung eines Mucoperiostlappens
- Entfernen des Knochens durch Fräsen oder Handinstrumente
- Entfernen des freigelegten Zahnes oder Zahnfragmentes
- Modellation der Knochenwunde
- Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig
- Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Risikoaufklärung
- schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
- Zahnangabe
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- ggfs. verwendetes Nahtmaterial - sterile Tupfer - einmalverwendbare Explantationsfräse
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad durch besonders starke, inoperative Blutung beim Marcumar-Patienten.
- Besonderer Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand da anatomisch schwer zugänglich (starker Wangen-/Zungendruck), erschwerte Freistellung des OP-Gebietes.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund gefährdeter anatomischer Nachbarstrukturen
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Nähe zur Wurzel des Nachbarzahnes
- Erhöhte Umstände aufgrund Einschränkung des Sichtbereiches, verursacht durch eingeschränkte Lagerfähigkeit des Patienten
- Erschwerende Umstände aufgrund labiler Kreislaufverhältnisse
zusätzlich berechnungsfähig
Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Entfernung von Zähnen, die entweder retiniert, impaktiert oder verlagert sind (unabhängig von der Wurzelanzahl), durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung. Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes wird nach der Nummer 3045 berechnet.
- Die Leistung umfasst auch die operative Entfernung von teilretinierten Zähnen.
- Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK
Knochenresektion
Beschluss 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen