3270 Germektomie

Kategorie
D. Chirurgische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
3270
Punktzahl
590
Faktor
(1.0) 33.18 €
(2.3) 76.32 €
(3.5) 116.14 €
Behandlungsbereich
Chirurgie
Grundlegendes
Beschreibung

Germektomie

Leistungsinhalt

Diese Leistung umfasst die operative Entfernung eines Zahnkeims und kann auch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung erforderlich werden.

  • Durchtrennung von Schleimhaut und Knochenhaut
  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Abtragen der Knochendecke durch Fräsen oder Handinstrumente
  • Darstellung des Zahnkeim im Knochenlager
  • Entfernung des Zahnkeims
  • Entfernung des Follikels (Zahnsäckchens)
  • Modellation der Knochenwunde
  • Blutstillung
  • Wundreinigung und Wundverschluss
  • Patientenaufklärung,
  • schriftliche Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • Beschreibung der Maßnahme
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • verwendetes Material (Nahtmaterial, Drainage etc.)
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei extrem engen Nachbarschaftsverhältnissen zu erhaltungsnotwendigen
  2. Nachbarstrukturen, stark behindernde Vaskularisierung im OP-Bereich.
  3. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand wegen stark kalzifizierter Knochenwulstbildung im OP-Bereich.
  4. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund stark fliehender und von der Norm abweichender Knochensituation.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem harten und kompakten Knochens.
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders komplizierter Nahttechnik
  7. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Sichteinschränkung durch starke Blutung
GOZ
Privat abrechnen
zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3.Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentartext

Januar 2021

  1. Diese Nummer ist berechnungsfähig für die operative Entfernung eines Zahnkeims ohne ausgebildete Wurzel einschließlich der primären Wundversorgung.
  2. Die Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3040.
  3. Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum wird nach der Nummer 3045 berechnet.
  4. Das Entfernen einer Zyste in Verbindung mit der Germektomie ist gesondert berechnungsfähig.
  5. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
  6. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle
BZÄK