Beschreibung
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke je Spanne
Leistung
- ggf. Farbbestimmung
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Pflegehinweise an Patient
Dokumentation
- Patientenberatung und Kostenbesprechung
- Angabe der Region
- Materialart
- Zahnfarbe
- Praxiskosten
- Abformmaterialien
- Material- und Laborkosten
- Fremd- und Eigenlabor
- eventuelle Einschleifmaßnahmen
- Pflegehinweise
Abrechnungsbestimmungen
Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten:
- Präparation
- ggf. Farbbestimmung
- Bissnahme
- Abformung
- Einprobe
- Einzementieren
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Die Bema-Nr. 92 wird je Spanne abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Brückenglieder.
- Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt.
- Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.
- Abnehmbare/teleskopierende Brücken werden im Sinne als andersartige Versorgungsform eingestuft.
- Die Topografie ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema. Steht Zahn 5 im Unterkiefer in regio 4, ist die Verblendung Regelversorgung.
- Ist eine Lücke soweit geschlossen/verengt, dass die Eingliederung einer Krone ausreicht, erfolgt die Abrechnung nach den Bema-Nrn. 20a, 20b oder 20c.
- Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
HINWEIS: zu berücksichtigen ist die Richtlinie 22a bei der Eingliederung von Freiendbrücken
Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.7
Gerichtsurteile
Das Oberlandesgericht Dresden. recht uaf Nachbesserung
Bei einer zahnärztlichen Behandlung kann ein Behandlungsfehler nicht bereits dann ange-nommen werden, wenn Zahnersatz nicht auf Anhieb sitzt. Dem Zahnarzt ist vielmehr im Rahmen der Zumutbarkeit eine Gelegenheit zur Nachbesserungzu geben. Findet sich in den Behandlungsunterlagen kein Hinweis auf derartige Maßnahmen, ist der Patient für seine Behauptung, die Grenze des Zumutbaren sei nach zahlreichen Nachbesserungen überschritten, beweislastpflichtig.