Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
Leistung
- für Einschleifmaßnahmen
- natürlichen Zähnen
- vorhandenen Einzelkronen
- vorhandenen festsitzenden Brücken
- zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR der Eingliederung von Prothesen und Brücken
- auch im Zusammenhang mit Wiederherstellungen und Erweiterungen
Dokumentation
- Zahnangabe
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden.
Sie kann auch neben Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.
Zusatzleistungen abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Für die Beseitigung von Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken kann die Bema-Nr. 89 abgerechnet werden.
- Im Zusammenhang mit der Eingliederung von Einzelkronen kann die Bema-Nr. 89 nicht abgerechnet werden.
- Die Bema-Nr. 89 kann nicht für das Einschleifen des einzugliedernden Zahnersatzes abgerechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss