89 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
89
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

Leistung

  • für Einschleifmaßnahmen
    • natürlichen Zähnen
    • vorhandenen Einzelkronen
    • vorhandenen festsitzenden Brücken
  • zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR der Eingliederung von Prothesen und Brücken
  • auch im Zusammenhang mit Wiederherstellungen und Erweiterungen

Dokumentation

  • Zahnangabe
Abrechenbar je:
Behandlungsfall

Abrechnungsbestimmungen

Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden.

Sie kann auch neben Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

Kommentare / Hinweise

  1. Für die Beseitigung von Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken kann die Bema-Nr. 89 abgerechnet werden.
  2. Im Zusammenhang mit der Eingliederung von Einzelkronen kann die Bema-Nr. 89 nicht abgerechnet werden.
  3. Die Bema-Nr. 89 kann nicht für das Einschleifen des einzugliedernden Zahnersatzes abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch