89 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
16
BEMA Nr.
89
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung

Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken

Leistung
  • für Einschleifmaßnahmen
    • natürlichen Zähnen
    • vorhandenen Einzelkronen
    • vorhandenen festsitzenden Brücken
  • zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR der Eingliederung von Prothesen und Brücken
  • auch im Zusammenhang mit Wiederherstellungen und Erweiterungen
  • Zahnangabe
Behandlungsfall
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- oder Stützvorrichtungen abgerechnet werden.

Sie kann auch neben Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.

Kommentartext
  1. Für die Beseitigung von Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken kann die Bema-Nr. 89 abgerechnet werden.
  2. Im Zusammenhang mit der Eingliederung von Einzelkronen kann die Bema-Nr. 89 nicht abgerechnet werden.
  3. Die Bema-Nr. 89 kann nicht für das Einschleifen des einzugliedernden Zahnersatzes abgerechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss