93b Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschl. der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abf., Farbbest., Bissnahme, Einpr. und adhäsive Befestigung, Kontr. und ggf. Korrekturen der Okklussion und Artikulation

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
335
BEMA Nr.
93b
Abkürzung
A
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Brücken
Beschreibung

Adhäsivbrücke mit Metallgerüst im Frontzahnbereich mit zwei Flügeln einschließlich der Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen, Abf., Farbbestimmung, Bissnahme, Einpr. und adhäsive Befestigung, Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklussion und Artikulation

Leistung
  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Präparation von Retentionen an den Pfeilerzähnen
  • Abformung
  • Farbbestimmung
  • Bissnahme
  • Einprobe
  • Befestigung in Säure-Ätz-Technik
  • Kontrolle und ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation.
  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Materialangabe
  • Art der Zementierung
  • Praxiskosten
    • Abformmaterialien
    • Material- und Laborkosten
    • Fremd- und Eigenlabors
  • Zahnfarbe
  • Pflegehinweise
je Brücke
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Eine Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit zwei Flügeln zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen kann nur bei Versicherten abgerechnet werden, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben

Kommentartext

Die Bema-Nr. 93b ist für zweiflügelige Adhäsivbrücken (mit Metallgerüst) mit einem Brückenglied zum Ersatz eines Schneidezahnes abrechnungsfähig. Das Alter des Versicherten bei einer Versorgung mit einer Adhäsivbrücke zum Ersatz eines Schneidezahnes ist unerheblich. (FZ 2.1, 2.7). Bei Versicherten, die das 14. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, kann zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen eine zweiflügelige Adhäsivbrücke angezeigt sein. (2.2, 2x 2.7) Adhäsivbrücken für Versicherte, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung. Vollkeramische Adhäsivbrücken gelten ebenfalls als gleichartige Versorgung und sind nach der GOZ-Nr. 5150 zu berechnen. Bei Berechnung der GOZ-Nr. 5150 für gleichartige Versorgung ist zu beachten, dass ein Steigerungsfaktor von ca. 8,0 berechnet werden muss, um das gleiche Honorar wie im BEMA zu erhalten.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

HINWEIS:

  • Laut Definition muss es sich bei den zu ersetzenden Zähnen um Schneidezähne handeln. ( 12-22 oder 32-42 )
  • Als Pfeilerzahn kann auch ein Eckzahn dienen
  • nur bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen gilt die Altersbeschränkung


Festzuschussbefunde: 2.1 2.2 2.7

 

Kommentartext

Zum Ersatz eines Schneidezahns kann bei ausreichendem oralem Schmelzangebot an einem oder beiden Pfeilerzähnen eine einspannige Adhäsivbrücke mit Metallgerüst mit einem oder zwei Flügeln angezeigt sein. Bei einflügeligen Adhäsivbrücken zum Ersatz eines Schneidezahns sollte der an das Brückenglied der Adhäsivbrücke angrenzende Zahn, der nicht Träger eines Flügels ist, nicht überkronungsbedürftig und nicht mit einer erneuerungsbedürftigen Krone versorgt sein.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss