BEMA Bewertungszahl:
85
BEMA Nr.:
95f
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Säubern Zahn/Flügel
Wiedereingliedern, adhäsiv
Nachkontrolle, ggf. Korrekturen
Leistung
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken; Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
Dokumentation
Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil
Zahnangabe
Art der Zementierung
Material
Abrechenbar je:
je Brücke
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Die Bema-Nr. 95f ist abrechnungsfähig für die Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke zum Ersatz von einem Schneidezahn oder zwei Schneidezähnen. Das Alter des Versicherten spielt bei der Wiedereingliederung keine Rolle.
- Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst Die Abrechnung der Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst erfolgt als Regelversorgung nach den Bema-Nrn. 95e und 95f mit dem Festzuschuss nach der Befund-Nr. 6.8.1 je Flügel einer Adhäsivbrücke auf HKP Teil 1.
- Die extraorale Vorbereitung der Metallfläche kann nach der BEL-Nr. 155 0 abgerechnet werden.
- Die Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke aus Vollkeramik führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung.
- Die extraorale Vorbereitung der Keramikfläche ist nach den BEBberechnungsfähig.
- Das Wiedereingliedern von mehrspannigen Adhäsivbrücken erfolgt als Privatleistung.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefunde: 6.8.1