BEMA Bewertungszahl:
22
BEMA Nr.:
98f
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsversorgung
Leistung
- Planung und Verwendung von doppelarmigen gebogenen, gegossenen Haltevorrichtungen, einfachen Stützvorrichtungen (Auflagen) oder mehrarmigen gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen (gebogene Doppelarmklammer mit Auflage) bei partiellen Prothesen nach BEMA-Nr. 96
Dokumentation
- Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
- Angabe der klammertragenden Zähne
Abrechenbar je:
Prothese
Abrechnungsbestimmungen
- Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert.
- Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist nur bei einer Interimsversorgung abrechnungsfähig.
- Einfache Klammern sind dabei in der Regel nicht indiziert und können nur in Ausnahmefällen, etwa im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen verwendet werden.
Kommentarquelle:
KZBV
- Die Nr. 98 f ist nur bei Interimsversorgungen für doppelarmige Halte- oder einfache Stützvorrichtungen oder mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen abrechnungsfähig. Werden einfache Haltevorrichtungen verwendet, sind diese mit der Nr. 96 (96a, 96b, 96c) abgegolten.
- Die Bema-Nr. 98f kann nur einmal je Prothese und nicht je Halte- und/oder Stützvorrichtung abgerechnet werden.
- Die Bema-Nr. 98 f ist neben der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- und/oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer solchen Halte- und/oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss