98f Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
22
BEMA Nr.
98f
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung

Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 zusätzlich je Prothese, nur abrechnungsfähig bei Interimsversorgung

Leistung

Planung und Verwendung von doppelarmigen gebogenen, gegossenen Haltevorrichtungen, einfachen Stützvorrichtungen (Auflagen) oder mehrarmigen gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen (gebogene Doppelarmklammer mit Auflage) bei partiellen Prothesen nach BEMA-Nr. 96

  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • Angabe der klammertragenden Zähne
Prothese
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert.
  2. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.
Kommentartext
  1. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist nur bei einer Interimsversorgung abrechnungsfähig.
  2. Einfache Klammern sind dabei in der Regel nicht indiziert und können nur in Ausnahmefällen, etwa im Rahmen von Wiederherstellungsmaßnahmen verwendet werden.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
  1. Die Nr. 98 f ist nur bei Interimsversorgungen für doppelarmige Halte- oder einfache Stützvorrichtungen oder mehrarmige gebogene Halte- und Stützvorrichtungen abrechnungsfähig. Werden einfache Haltevorrichtungen verwendet, sind diese mit der Nr. 96 (96a, 96b, 96c) abgegolten.
  2. Die Bema-Nr. 98f kann nur einmal je Prothese und nicht je Halte- und/oder Stützvorrichtung abgerechnet werden.
  3. Die Bema-Nr. 98 f ist neben der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte- und/oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer solchen Halte- und/oder Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss