99a Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers

BEMA Bewertungszahl:
19
BEMA Nr.:
99a
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen

Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers

 

Dokumentation

  • erbrachte Leistungen
  • Abformmaterial
  • ggf. Zahnfarbe
  • Grund des Behandlungsabbruchs

Abrechnungsbestimmungen

1. Leistungen nach den Nrn. 98 a, b und c sind voll abrechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.

2. In den Fällen der Nr. 99 c sind die Leistungen nach den Nrn. 98 e, f, g und h vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes zu Dreiviertel ihrer Bewertungszahl abrechnungsfähig.

3. Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98 e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.

4. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Bema-Nr. 99a kann abgerechnet werden, wenn eine anatomische Abformung zur prothetischen Versorgung eines Kiefers nach den Bema-Nrn. 98a, 98b, 98bi, 98c oder 98ci genommen und die Arbeit nicht weitergeführt wurde.
  2. Die entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe abzurechnen.
  3. Mögliche Gründe für einen Behandlungsabbruch können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
  4. Die Abrechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen angezeigt sein, wie z. B. bei längerer Behandlungspause, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch