Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung
Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen
Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers
Dokumentation
- erbrachte Leistungen
- Abformmaterial
- ggf. Zahnfarbe
- Grund des Behandlungsabbruchs
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Leistungen nach den Nrn. 98 a, b und c sind voll abrechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.
- In den Fällen der Nr. 99 c sind die Leistungen nach den Nrn. 98 e, f, g und h vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes zu Dreiviertel ihrer Bewertungszahl abrechnungsfähig.
- Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98 e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.
- Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung.
Zusatzleistungen abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Bema-Nr. 99a kann abgerechnet werden, wenn eine anatomische Abformung zur prothetischen Versorgung eines Kiefers nach den Bema-Nrn. 98a, 98b, 98bi, 98c oder 98ci genommen und die Arbeit nicht weitergeführt wurde.
- Die entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe abzurechnen.
- Mögliche Gründe für einen Behandlungsabbruch können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
- Die Abrechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen angezeigt sein, wie z. B. bei längerer Behandlungspause, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Referenzziffer
Referenzziffer