Punktzahl:
0
(1) 0,00 €
(2.3) 0,00 €
(3.5) 0,00 €
Gebührenziffer:
5240
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Teilleistungen nach den GOZ-Nummern 5200 bis 5230
Dokumentation
- Bereich/Region
- Abformmaterial
- Farbauswahl
- Bißnahme
- Anproben
- Grund für den Behandlungsabbruch
Abrechnungsbestimmungen
- Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig;
- bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den GOZ-Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Abformmaterialien
Material gemäß §4/3 GOZ
Material gemäß §4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.
- Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, längeres Nichterscheinen des Patienten trotz mehrfacher Aufforderung.
- Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
- Die Nummern 5200 bis 5230 können zur Hälfte ihres Wertes berechnet werden, wenn neben der anatomischen Abformung (auch des Gegenkiefers) zusätzlich die Bestimmung der Kieferrelation erfolgt ist.
- Die Nummern 5200 bis 5230 können zu drei Vierteln ihres Wertes berechnet werden, wenn nach der Bestimmung der Kieferrelation weitere Maßnahmen, z. B. die Anprobe und Abformung der Primärkronen (bei Kombinationsersatz) oder die Wachsanprobe (bei Totalprothesen), erfolgt sind, der Zahnersatz jedoch nicht eingegliedert werden konnte.
- Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rech nung gestellt.
- Selbstständige zusätzliche Maßnahmen /.../, die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK