BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
Ä934b
Behandlungsbereich:
Röntgen
Beschreibung
Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen
Dokumentation
- Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
- Zahn- oder Regioangabe der erfolgten Röntgenaufnahmen
- Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1, (Verdacht auf…)
- den erhobenen Befund
- die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
Abrechenbar je:
zwei Aufnahmen
Abrechnungsbestimmungen
- Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
Zusatzleistung abrechenbar
• und alle weiteren zahnärztlichen Leistungen
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
- Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
- Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss