Ä934b Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
30
BEMA Nr.
Ä934b
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Röntgen
Beschreibung

Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen

  • Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
  • Zahn- oder Regioangabe der erfolgten Röntgenaufnahmen
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1, (Verdacht auf…)
  • den erhobenen Befund
  • die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
zwei Aufnahmen
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

Kommentartext
  1. Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
  2. Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
  3. Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss