MHU Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung

BEMA Bewertungszahl:
45
BEMA Nr.:
MHU
Behandlungsbereich:
Parodontologie
Abkürzung:
MHU

Beschreibung

Die neu in den BEMA aufgenommene patientenindividuelle Mundhygieneunterweissung soll den langfristigen Behandlungserfolg sichern und erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie.

Leistung

  • Mundhygieneaufklärung
  • Erörterung von Therapiealternativen
  • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
  • Anfärben von Plaque
  • individuelle Mundhygieneinstruktion und praktische Anleitung

Dokumentation

  • Entzündungszustand der Gingiva
  • Mundhygieneindex
  • stichwortartige Dokumentation der Mundhygieneaufklärung und Instruktion
  • Dokumentation der praktischen Anleitung
  • empfohlene Mundhygienemaßnahmen und Hilfsmittel
  •  
Abrechenbar je:
Behandlungsfall

Abrechnungsbestimmungen

1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach BEMA Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:

  • Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt
  • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
  • Anfärben von Plaque Individuelle Mundhygieneinstruktion
  • Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden

2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.
3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Kommentare / Hinweise

§ 8 Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
Im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie nach § 9 erfolgt zur Sicherung eines langfristigen Behandlungserfolgs eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung des oder der Versicherten. Die Mundhygieneunterweisung umfasst:
1. eine Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen die oder der Versicherte verfügt, wie ihre oder seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf ihre oder seine Mundgesundheit die oder der Versicherte verfolgt,
2. die Bestimmung des Entzündungszustandes der Gingiva,
3. das Anfärben von Plaque,
4. eine individuelle Mundhygieneinstruktion,
5. die praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden.
Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen. Bei Versicherten, die Leistungen nach § 22a SGB V erhalten, sollen bereits erfolgte Maßnahmen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) berücksichtigt werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch