Beschreibung
Die neu in den BEMA aufgenommene UPTg beschreibt die Untersuchung des Parodontalzustands. Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechen.
Leistung
- Untersuchung der Prodontalzustands
- Dokumentation des klinischen Befunds
- Messung Sondierungstiefen und Sondierungsbluten
- Zahnlockerung
- Furkationsbefall
- Angabe des Röntgenologischen Knochenabbaus sowie Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter(%/Alter)
- Vergleich der Befunddaten mit vorliegenden Daten der BEV oder der UPTd
- Erläuterung und Besprechung der Ergebnisse mit dem Patienten
- Planung weiterer Therapieschritte
Dokumentation
- Dokumentation des klinischen Befunds in geeigneter Form:
- Sondierungstiefen und Sondierungsbluten
- Zahnlockerungen
- Furkationsbefall
- Röngenologischer Knochenabbau
- Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter)
- Ergebnis der Vergleichsbefundung mit BEV bzw. UPTd
- Dokumentaion der weiteren geplanten Therapieschritte
- stichwortartige Dokumentation des Patientengesprächs
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
§ 13 Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)
(1) Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens gemäß §§ 9 und 12 begonnen werden.
(2) Die UPT umfasst
- 1. die Mundhygienekontrolle,
- 2. soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung,
- 3. die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen,
- 4. bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen,
- 5. ab dem zweiten Jahr einmal im Kalenderjahr die Untersuchung des Parodontalzustands; die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
- a) Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert jeweils auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,
- b) Zahnlockerung:
- Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
- Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),
- Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
- Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
- c) Furkationsbefall:
- Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
- Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
- Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
- Grad III = durchgängig sondierbar,
- d) röntgenologischer Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).
(3) Die in Absatz 2 geregelten Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe b festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten,
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten,
- Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten.
(4) Soweit über diesen Zeitraum hinaus eine Verlängerung der UPT-Maßnahmen zahnmedizinisch erforderlich ist, bedarf diese Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft den Antrag unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Absatz 3a SGB V.