2003 Erstversorgung große/stark verunreinigte Wunde

Gebührenziffer:
2003
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Erstversorgung große und/oder stark verunreinigte Wunde

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
15
Abrechenbar je:
Wunde

Abrechnungsbestimmungen

  1. Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde (Nr. 2003)
  2. je zu versorgende Wunde
  3. Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.

Leistungsinhalt

Erstversorgung der Wunde als vorläufige Maßnahme durch:

  • Reinigung
  • Desinfektion
  • o. Ä.

Kommentare / Hinweise

Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein. Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde. Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden. Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.

Privat abrechnen

Punktzahl:
130
(1) 7,58 (2.3) 17,43 (3.5) 26,52
Abrechenbar je:
Wunde

Abrechnungsbestimmungen

  1. Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.

Leistungsinhalt

  • Reinigung
  • Desinfektion
  • Wundabdeckung
  • o.Ä. 

zusätzlich berechnungsfähig

Kommentare

  1. Liegt eine stark verunreinigte Wunde vor, so kann auch bei einer kleinen Wunde die Ä2003 berechnet werden, da in diesem Fall das Kriterium „stark verunreinigt“ in der Leistungsbeschreibung erfüllt ist.
  2. Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
  3. Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
  4. Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
  5. Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
  6. je zu versorgende Wunde
  7. Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
  8. nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
  9. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss