Gebührenziffer:
2001
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
15
Abrechenbar je:
Wunde
Leistungsinhalt
- Reinigung
- Desinfektion
- Wundabdeckung
- Kompression
- o.Ä.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
- Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
- Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
- Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
- Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
- je zu versorgende Wunde
- Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
- nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
LRW
Privat abrechnen
Punktzahl:
130
(1) 7,58 €
(2.3) 17,43 €
(3.5) 26,52 €
Abrechenbar je:
Wunde
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.
Leistungsinhalt
- Reinigung
- Desinfektion
- Wundabdeckung
- Kompression
- o.Ä.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
- Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
- Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
- Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
- je zu versorgende Wunde
- Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
- nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss