GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen
Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
- Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
Leistungsinhalt
- Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens
- einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung und Ausführung bei geändertem Behandlungsvorgehen.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung wegen Änderung der Medikation.