Ä31 Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten

GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä31
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung

Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen

Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
Punktzahl
450
Faktor
(1.0) 25.31 €
(2.3) 58.21 €
(3.5) 88.58 €
Abrechenbar je
3 x innerhalb von 6 Monaten
Abrechnungsbestimmungen
  1. Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
  2. Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
  • Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens
  • einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen
  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung und Ausführung bei  geändertem Behandlungsvorgehen.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung wegen Änderung der Medikation.