Gebührenziffer:
Ä56
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistung (wegen Erkrankung erforderlich), je angefangene halbe Stunde
Privat abrechnen
Punktzahl:
180
(1) 10,49 €
(2.3) 24,13 €
(3.5) 36,72 €
Abrechenbar je:
angefangene halbe Stunde
Abrechnungsbestimmungen
- Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt.
- Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
- Die Leistung ist erst nach Ablauf von 30 Minuten berechnungsfähig. Allerdings darf die Leistung bereits danach, also direkt nach Überschreiten von 30 Minuten, zweimal berechnet werden. Zeitgleich darf keine andere Leistung berechnet und auch kein anderer Patient behandelt werden. Für die Delegation der Überwachung eines Patienten, z. B. nach einer vasovagalen Synkope, an die MFA/ZFA ist die Leistung nicht berechenbar. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.
Kommentarquelle:
BZÄK
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: