Punktzahl:
400
(1) 22,50 €
(2.3) 51,74 €
(3.5) 78,74 €
Gebührenziffer:
0500
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den GOZ-Nummern 4090 oder 4130
Leistungsinhalt
- Der Zuschlag GOZ-Nr. 0500 wird in der Gebührenordnung für Zahnärzte zahnärztlich-chirurgischen Leistungen bei nicht stationärer Durchführung zugefügt, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind oder zu den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 4090 oder 4130.
- Der Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0500 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Abrechenbar je
Behandlungstag
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 5010 bis 5030 nicht berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis.
- Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.
- Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig.
- Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt.
- Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.
- Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich.
- Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist.
- Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar.
- Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
- Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden.
- Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar.
- Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand. In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.
- Die Nummern 4090 und 4130 können unabhängig von ihrer Bewertung den Zuschlag 0500 erhalten.
- Den Operationszuschlag nach der Nummer 0500 können ferner die Leistungen nach den Nummern 3020, 3030, 3090, 3100, 3110, 3130, 3190, 3230, 3250, 3280, 4100, 9090 und 9160 erhalten.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
Stand 01.06.2015
Abrechnungsbestimmungen GOZ
- Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV
Faktor 3,5 ausblenden
Faktor 2,3 ausblenden