Punktzahl:
750
(1) 42,18 €
(2.3) 97,02 €
(3.5) 147,64 €
Gebührenziffer:
0510
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Leistungsinhalt
- Der Zuschlag GOZ-Nr. 0510 wird in der Gebührenordnung für Zahnärzte zahnärztlich-chirurgischen Leistungen bei nicht stationärer Durchführung zugefügt, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Der Zuschlag nach der GOZ-Nr. 0510 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Abrechenbar je
Behandlungstag
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis.
- Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.
- Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig.
- Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt.
- Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.
- Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich.
- Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist.
- Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar.
- Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
- Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden.
- Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar.
- Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand.
- In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.
- Den Operationszuschlag nach der Nummer 0510 können die Leistungen nach den Nummern 3040, 3045, 3120, 3140, 3160, 3200, 3240, 3260, 3270, 9020, 9140, 9150 und 9170 erhalten.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
Stand 01.06.2015
Abrechnungsbestimmungen GOZ
- Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV
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