Beschreibung
Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, zweiflächig
Leistungsinhalt
- Präparation der Kavität
- Anlegen einer Matrize
- Unterfüllung
- Füllen mit plastischem Füllmaterial
- das Anlegen von Hilfsmitteln zur Formung der Füllung, z.B. Holzkeile oder Matrize.
Dokumentation
- Zahnangabe
- Füllungsflächenbezeichnung
- Art und Anzahl der Anästhesien
- Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
- Art des Füllungsmaterials
- Verwendung einer Matrize / System
- Verwendung anderer Hilfsmittel
- Verwendung von Kofferdam
- Durchführung besonderer Maßnahmen (z. B. separiert, Keil etc.)
- Material der Unterfüllung - direkte / indirekte
- Angabe der ausgewählten Farbe
- Verwendete Technik
- Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
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Überdurchschnittliche Schwierigkeit da Kavität sehr schwer zugänglich im retromolaren Bereich bei vermehrter Salivation.
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Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund diffiziler Farbgebung: hohe Transparenz des natürlichen Zahnes, Transparenz-Schichtung notwendig.
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Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund diffiziler Farbgebung: Mehrfarbigkeit der natürlichen Zähne erfordern basale Farbschichtung.
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Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund diffiziler Farbgebung: Mehrfarbigkeit der natürlichen Zähne erfordern basale Farbschichtung
Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwieriger Farbauswahl. Mehrfache Farbschichtung mit Abtönfarben für naturidentische Zahnfarbe.
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Überdurchschnittliche Schwierigkeit und Zeitaufwand bei aufwändiger Matrizentechnik bei tief subgingivaler Präparation und Lage der Kavität.
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Überdurchschnittliche Schwierigkeit und Umstände bei der Zugänglichkeit und Erreichbarkeit der Kavität bei Platzmangel und Hypersalivation.
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Nummer 2070 gilt für alle zweiflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.
- Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
- Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brückenoder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050 ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.
- Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (April 2014)
In der Sitzung, in der der Zahn zur Aufnahme einer Krone präpariert wird, sind die Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ am selben Zahn nicht berechnungsfähig. Wird in vorangegangener Sitzung aus zahnmedizinischer Notwendigkeit der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ vollständig erbracht, so sind die entsprechenden Gebührennummern berechnungsfähig.
Gründe:
Der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ dient der Restauration eines Zahnes auf direktem Wege. Die Restauration umfasst in Abhängigkeit von Lokalisation und Umfang des zu versorgenden Zahnhartsubstanzdefizites die Wiederherstellung der physiologischen Außenkonturen des Zahnes, die Gestaltung adäquater approximaler Kontaktbeziehungen und die okklusale Adjustierung.
In der Sitzung, in der ein Zahn zur Aufnahme einer Krone präpariert wird, liegt eine zahnmedizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ zur Leistungserbringung nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ an dem zu präparierenden Zahn nicht vor.
Ein Ersatz von Zahnhartsubstanz durch plastisches Material ist in dieser Sitzung vielmehr nur in dem Umfang angezeigt, wie er zur Schaffung der angestrebten Präparationsform des Zahnes, der Erhöhung der statischen/dynamischen Belastbarkeit des Zahnstumpfes und/oder der Isolierung vitaler Strukturen des Zahnes notwendig ist. Diese Leistung ist mit der Geb.-Nr. 2180 GOZ zu berechnen, bei adhäsiver Befestigung des Aufbaumaterials ist zusätzlich die Geb.-Nr. 2197 GOZ in Ansatz zu bringen.
Die vorstehende gebührenrechtliche und fachliche Beurteilung findet Ausdruck in der den Geb.-Nrn. 2200-2220 GOZ, nicht jedoch anderen Gebührennummern, die die Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone beinhalten, nachgelagerten Abrechnungsbestimmung zum Ausschluss einer Nebeneinanderberechnung mit den Geb.-Nrn. 2050 ff. GOZ.
In bestimmten Fällen kann es jedoch zahnmedizinisch notwendig sein, sitzungsmäßig getrennt den Zahn mit einer Restauration nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ zu versorgen, auch wenn ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine Präparation des Zahnes zur Aufnahme einer Krone erfolgt.
Eine derartige Konstellation liegt dann vor, wenn z. B.
- vor der Überkronung zunächst eine Restauration nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ zur prognostischen Abklärung des Zahnes erforderlich ist,
- die Überkronung des betreffenden Zahnes erst im Zusammenhang mit der prothetischen Versorgung anderer Zähne, Implantate oder Lücken erfolgen kann und diese Versorgung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ noch nicht möglich ist,
- aus vom Zahnarzt nicht zu vertretenden Gründen die Präparation des Zahnes zur Aufnahme einer Krone in der Sitzung, in der der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ erbracht wird, nicht vorgenommen werden kann.
Berechnungsvoraussetzung der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ ist in jedem Fall, dass eine zumindest begrenzte Funktionalität des Zahnes aufgrund zahnmedizinischer Notwendigkeit für einen bestimmten Zeitraum sichergestellt werden muss.
Unter den vorstehend skizzierten Voraussetzungen ist eine Berechnung der erbrachten Leistung mit der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht angezeigt.
Da sich, wie bereits dargestellt, die Leistungsinhalte der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ und der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ unterscheiden, ist eine Berechnung der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ an Stelle der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ nicht möglich. Ggf. bestehende Intentionen des Verordnungsgebers sind in dieser Frage irrelevant. Maßgeblich ist § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GOZ, wonach die Gebührennummer zu berechnen ist, deren Leistungsinhalt erbracht wurde.
Auch die Einschätzung, dem sich deutlich unterscheidenden Leistungsinhalt bei den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ könne bei ersatzweiser Berechnung der Geb.-Nr. 2180 GOZ, ggf. zzgl. der Geb.-Nr. 2197 GOZ gemäß § 5 Abs. 2 GOZ Rechnung getragen werden, ist nicht haltbar.
Selbst wenn durch Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes in Einzelfällen eine vergleichbare Vergütung darstellbar wäre, könnten andere, einen erhöhten Steigerungssatz begründende Kriterien keine Berücksichtigung mehr finden. In Bezug auf Leistungen der GOÄ hat der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 344/03 vom 13.05.2004) bei einem vergleichbaren Sachverhalt bereits entschieden, dass dem Arzt nicht angesonnen werden kann, in einem solchen Fall regelmäßig wiederkehrend eine abweichende Vereinbarung über die Vergütungshöhe zu treffen.
Die Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone mit plastischem Aufbaumaterial in einer von der Präparation des Zahnes getrennten Sitzung ist nach der Geb.-Nr. 2180 GOZ (ggf. zuzüglich 2197 GOZ) zu berechnen, wenn die funktionellen und morphologischen Kriterien einer Restauration nach den Geb.-Nrn. 2050/2060 ff. GOZ nicht erfüllt sind.