Punktzahl:
2230
(1) 125,42 €
(2.3) 288,47 €
(3.5) 438,97 €
Gebührenziffer:
2230
Behandlungsbereich:
Kronen
Beschreibung
Teilleistungen zu Geb.-Nr. 2200-2220 (bis einschl. Präp. oder Abf. beim Implantat)
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Dokumentation
- Zahnangabe
- Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhesierung den Grund angeben
- Präparationsart
- Art der Krone, Teilkrone bzw. des Veneers
- beim Implatat = Abformung mit Abformpfosten
- Grund für den Behandlungsabbruch
Abrechenbar je
Zahn
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistungen nach den Nummern 2230 und 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden.
Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel,Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Juni 2021
- In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden.
- Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
- Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
- Die Nummern 2200 bis 2220 können mit der jeweils halben Gebühr berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme einer Krone, einer Teilkrone oder eines Veneers lediglich präpariert wurde.
- Weitere Maßnahmen wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells sind dabei noch nicht erfolgt.
- Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings eine Abformung mit Abdruckpfosten erfolgt sein, um die Hälfte der Gebühr berechnen zu können.
- Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.
- Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (Begleitleistungen /.../), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen für Maßnahmen nach den Nummern 2200 bis 2220 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
Gerichtsurteile
Die Präparation für die Versorgung durch eine Vollkrone ist nicht mit der Gebühr für ein Langzeitprovisorium abgegolten. Sie kann daher als Teilleistung gemäß Nr. 2230 GOZ berechnet werden, wenn die Überkronung nicht erfolgt.
Beschlossen durch
Amtsgericht