3140 Reimplantation eines Zahnes

Punktzahl:
550
(1) 30,93 (2.3) 71,15 (3.5) 108,27
Gebührenziffer:
3140
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation

Leistungsinhalt

  • Mit dieser Gebührenposition wird das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen entfernten Zahnes in das Zahnfach berechnet.
  • Die einfache Fixation ist mit dieser Gebühr abgegolten.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Risikoaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • verwendetes Material zur Fixation
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen ungünstiger knöcherner Struktur und schwierige Fixierung bei atypischem Zahnstand.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund spezieller Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Wurzelhaut.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund aufwändiger Nahtversorgung
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders fragilen Schleimhautverhältnissen
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund umfangreicher Traumatisierung, Reinigung der Alveole
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund spezieller Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Wurzelhaut

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Reimplantation eines Zahnes ist das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen entfernten Zahnes in das Zahnfach. Die Leistung beinhaltet einfache Fixationsmaßnahmen im Sinne einer Sofortversorgung. Als einfache Fixierung gilt die temporäre Stabilisierung des Zahnes.
  2. Wird ein reimplantierter Zahn nicht nur fixiert, sondern durch Schienung stabilisiert, z. B. mittels Drahtligatur oder Adhäsivtechnik, können diese Maßnahmen gesondert berechnet werden. Zahnreponierungen nach Subluxation werden nach Nummer 2685 (GOÄ) berechnet. Maßnahmen zur Knochenreponierung, z. B. nach Trauma, gehören nicht zum Leistungsinhalt, sondern werden nach Nummer 2686 (GOÄ) berechnet.
  3. Transplantationen werden nach der Nummer 3160 berechnet.
  4. Eine vor einer Reimplantation ggf. vorgenommene Extraktion des betreffenden Zahnes ist gesondert zu berechnen. Extraorale endodontische Maßnahmen sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.
  5. Eine ggf. erbrachte endodontische/transdentale Stabilisierung des reimplantierten Zahnes im Knochen ist analog zu berechnen.
  6. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
  7. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK