Punktzahl:
2200
(1) 123,73 €
(2.3) 284,59 €
(3.5) 433,06 €
Gebührenziffer:
5320
Behandlungsbereich:
Maßnahmen zur Weichteilstützung
Beschreibung
Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens
Leistungsinhalt
- Anatomische Abformungen
- Verwendung von Halte-, Stütz- oder Hilfseinrichtungen
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Angabe des zum verschließenden Bereichs
- Abformmaterial
- Bißnahme
- Anproben
- Einschleifmaßnahmen
- Eventuelle Korrekturen
- Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis
- Trage- und Pflegehinweise
Abrechenbar je
je Obturator
Abrechnungsbestimmungen
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Abformmaterialien
Material gemäß § 4/3 GOZ
Material gemäß § 4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Der Obturator nach der Nummer 5320 dient im Bereich des Gaumens dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen benachbarter Körperhöhlen, z.B. zwischen Mundhöhle und Naso-Pharyngeal-Raum bei einer Kiefer-Gaumen-Spalte oder als palliative Maßnahme bei inoperablen, tumorbedingten Perforationen zur Verbesserung von Atmung, Nahrungsaufnahme und Lautbildung.
- Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung beschränkt.
- Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil.
- Nachsorge und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig.
- Teilleistungen der Nummer 5320 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
- Der Obturator kann im voll-, teil- oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden. Er kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen.
- Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig.
- Obturatoren, die ohne vorangegangene gewebeabtragende Operation dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen ohne Beteiligung des Gaumens dienen oder knöcherne Defizite der Kiefer ausgleichen, werden von dieser Gebührennummer nicht erfasst und sind ebenso wie Obturatoren, die dem Offenhalten eines Zystenlumens nach Zystostomie dienen, im Wege der Analogie zu bewerten.
Kommentarquelle:
BZÄK