5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen

Punktzahl:
1400
(1) 78,74 (2.3) 181,10 (3.5) 275,59
Gebührenziffer:
5210
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
  • Bestimmung der Kieferrelation
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Angabe des Kiefers / Bereich
  • Abformmaterial
  • Farbauswahl
  • Bißnahme
  • Anproben
  • Korrekturen
  • Trage- und Pflegehinweise

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und schwierige Gestaltung der Prothese bei ungünstigen Kieferkamm- und Bissverhältnissen. Aufwändige Gestaltung der Verbindungselemente bei atypischer Zahnstellung.
  2. Überdurchschnittliche schwierige und zeitaufwändige Prothesengestaltung wegen sehr ungünstigen Gaumenverhältnissen.
  3. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Prothesengestaltung bei langen Prothesensätteln und Schaltlücken, erhebliche Einschleifmaßnahmen notwendig.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei Vorliegen eines Schlotterkamms/Kieferkammatrophie.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen erschwerter Retentionsgewinnung aufgrund fehlendem prothetischen Äquator.
  6. Erhebliche Schwierigkeit wegen ungünstiger Stellung der Gegenzähne

Abrechenbar je

je Modellgußprothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Teilprothese nach dieser Nummer ist eine Form von abnehmbarem Ersatz fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss.
  2. Sie ist über dentale Auflagen parodontal abgestützt und dient als definitiver Ersatz.
  3. Das Prothesengerüst mit seinen Halte- und Stützelementen besteht aus einer Metalllegierung und wird im Einstückgussverfahren hergestellt.
  4. Bei den komplizierten Halteund Stützelementen handelt es sich um gegossene Klammern mit oder ohne Auflagen in unterschiedlichsten Ausführungen.
  5. Eine starke Vorschädigung oder konische Anatomie eines Pfeilerzahnes macht ggf. zusätzlich eine Überkronung erforderlich.
  6. Die Versorgung eines ausschließlich mit Implantaten versorgten zahnlosen Kiefers erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht und wird daher analog berechnet.
  7. Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gegossene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. 
Kommentarquelle:
BZÄK

Teleskopbrücke
Beschluss 30: 
Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.

Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5210 und 5220
Beschluss 48: Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden sollen

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Dresden. Recht auf Nachbesserung:Bei einer zahnärztlichen Behandlung kann ein Behandlungsfehler nicht bereits dann ange-nommen werden, wenn Zahnersatz nicht auf Anhieb sitzt. Dem Zahnarzt ist vielmehr im Rahmen der Zumutbarkeit eine Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Findet sich in den Behandlungsunterlagen kein Hinweis auf derartige Maßnahmen, ist der Patient für seine Behauptung, die Grenze des Zumutbaren sei nach zahlreichen Nachbesserungen überschritten, beweislastpflichtig.

Beschlossen durch

Oberlandesgericht