Behandlungsbereich
Zahnersatz
Grundlegendes
Beschreibung
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen.
Leistungsinhalt
- Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
- Bestimmung der Kieferrelation
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Angabe des Kiefers / Bereich
- Abformmaterial
- Farbauswahl
- Bißnahme
- Anproben
- Korrekturen
- Trage- und Pflegehinweise
Abrechnungsbeispiele
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Die Teilprothese nach dieser Nummer stellt die einfachste Form eines abnehmbaren Ersatzes fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss dar. Sie kann indikationsabhängig dental abgestützt oder schleimhautgelagert sein.
- Sie kann auch als Interims oder Immediatersatz dienen.
- Die Prothesenbasis besteht ausschließlich aus Kunststoff.
- Bei den einfachen Halteelementen handelt es sich um gebogene Klammern, ggf. mit Auflage. Die Anzahl der gebogenen Klammern ist befundabhängig.
- Eine kunststoffbasierte Prothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen wird nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 5210 berechnet.
- Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar, sondern sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
- Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
- Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK
Gerichtsurteile
Urteil
Es stellt kein Behandlungsfehler dar, wenn ein Implantat Einheilzeiten von bis zu sechs Monaten benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht.
Beschlossen durch
Landesgericht
Referenzen