5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen

Kategorie
F. Prothetische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
5200
Punktzahl
700
Faktor
(1.0) 39.37 €
(2.3) 90.55 €
(3.5) 137.79 €
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Grundlegendes
Beschreibung

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen.

Leistungsinhalt
  • Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)
  • Bestimmung der Kieferrelation
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen
  • Angabe des Kiefers / Bereich
  • Abformmaterial
  • Farbauswahl
  • Bißnahme
  • Anproben
  • Korrekturen
  • Trage- und Pflegehinweise
GOZ
Privat abrechnen
je Teilprothese
  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Kommentartext

Januar 2021

  1. Die Teilprothese nach dieser Nummer stellt die einfachste Form eines abnehmbaren Ersatzes fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss dar. Sie kann indikationsabhängig dental abgestützt oder schleimhautgelagert sein.
  2. Sie kann auch als Interims oder Immediatersatz dienen.
  3. Die Prothesenbasis besteht ausschließlich aus Kunststoff.
  4. Bei den einfachen Halteelementen handelt es sich um gebogene Klammern, ggf. mit Auflage. Die Anzahl der gebogenen Klammern ist befundabhängig.
  5. Eine kunststoffbasierte Prothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen wird nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 5210 berechnet.
  6. Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar, sondern sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
  7. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
  8. Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK
Urteil

Es stellt kein Behandlungsfehler dar, wenn ein Implantat Einheilzeiten von bis zu sechs Monaten benötigt und ein Provisorium mehrfach bricht.

Beschlossen durch
Landesgericht