Punktzahl:
1850
(1) 104,05 €
(2.3) 239,31 €
(3.5) 364,17 €
Gebührenziffer:
5220
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
Leistungsinhalt
- Anatomische Abformungen (auch Gegenkieferabformungen)
- Bestimmung der Kieferrelation
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Abformmaterial
- Farbauswahl
- Bißnahme
- Anproben
- Korrekturen
- Trage- und Pflegehinweise
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen sehr ungünstiger Kieferform und anatomisch schwierigen Gaumenverhältnissen.
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Prothesengestaltung bei Atrophie des Kieferkamms, schwierige Bisslagefindung.
- Überdurchschnittlich schwierige und sehr zeitaufwändige Elimination von craniomandibulären Dysfunktionen mit hoher Auswirkung auf die Lagerstabilität der UK-Basis.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund ungünstiger anatomischer Prothesenlagerverhältnisse und extrem empfindlicher Schleimhaut.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen rigidem Gaumensegel.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen nicht vorhandenen bzw. beweglichen Tuberas
Abrechenbar je
Prothese
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
- Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen, bzw. Einfügen, Nachkontrollen und Korrekturen.
- Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit denLeistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abfgegolten.
zusätzlich berechnungsfähig
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Abformmaterialien
Material gemäß §4/3 GOZ
Material gemäß §4/3 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Oberkiefers mit einer Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht.
- Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden.
- Cover denture Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen.
- Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstützung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers.
- Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunken, unterstützt durch Muskelkräfte.
- Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelkopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen, usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei.
- Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen.
- Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten.
- Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus. Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen.
- Die Coverdenture-Prothese auf Implantaten in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5040 GOZ löst die zusätzliche Berechnung von Spannen nach der Geb.-Nr. 5070 GOZ in den Fällen aus, in denen die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
Stand 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 5220 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
- Nach fachlicher Definition sind Deckprothesen so gestaltet wie totale Prothesen und können auf einer Restzahl von Zähnen und/oder Implantaten stabilisiert werden.
- Im Bereich der GKV gehören Deckprothesen im Oberkiefer bei einer Restbezahnung von bis zu drei Zähnen zur Regelversorgung und sind nach der Nr. 97a BEMA abzurechnen.
- Deckprothesen im Oberkiefer unter Einbeziehung von mehr als drei Zähnen entsprechen, da kein zahnloser Oberkiefer vorliegt, nicht der Nr. 5220 GOZ, sondern sind gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
- Deckprothesen, die ausschließlich Implantate einbeziehen, erfüllen den Leistungsinhalt der Nr. 5220 GOZ.
- Darüber hinaus ist eine Total-/Deckprothese nach der Nr. 5220 GOZ vereinbarungsfähig, wenn die Kriterien der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 nicht erfüllt sind: "Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung."
- In anderen als den Ausnahmefällen führt die Verwendung einer Metallbasis zur Abrechnung nach der GOZ.
Kommentarquelle:
KZBV
Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5210 und 5220
Beschluss 48: Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden sollen
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen
Gerichtsurteile
Die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese kann nach einer vierjährigen Tragezeit bereits medizinisch notwendig sein.
Beschlossen durch
Landesgericht