6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung der Zähne

Kategorie
G. Kieferorthopädische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
6110
Punktzahl
70
Faktor
(1.0) 3.94 €
(2.3) 9.05 €
(3.5) 13.78 €
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Grundlegendes
Beschreibung

Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung der Zähne

Leistungsinhalt
  • Entfernung eines Klebebracket oder Attachment (ggf. auch mehrfach je Zahn)
  • Je Klebestelle bei Entfernung eines Retainers
  • Einschließlich Politur der Klebefläche
  • Oberflächenveredelung durch Schleifen und Glätten, z. B. von Füllungen
  • Einschließlich Fluoridierungsversiegelung ( keine Glattflächenversiegelung nach GOZ-Nr. 2000)
  • Art der Entfernung
  • Zahnangabe
  • Anzahl der entfernten Brackets /Attachments
  • Fluoridierungsmaßnahmen
  1. Erhöhte Schwierigkeit bei schwer zugänglichem Behandlungsfeld bei starkem Muskeltonus
  2. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei Gingivahyperplasie und Entkalkungen bei Adhäsiventfernung
  3. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Gingivahyperplasie und Entfernung hartnäckiger Kunststoffreste
  4. Erhöhter Zeitaufwand bei lingual/palatinal gelegenem und schwer zugänglichem Behandlungsfeld
  5. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Gingivahyperplasie und Entfernung hartnäckiger Kunststoffreste
  6. Erschwertes Entbändern aufgrund  erhöhtem Speichelfluss/ kleiner Mundöffnung
GOZ
Privat abrechnen
je entferntes Bracket
  • keine
zusätzlich berechnungsfähig

Die „gegebenenfalls erfolgende Versiegelung des Zahnes" gemäß Leistungsbeschreibung von GOZ-Nr. 6110 umfasst lediglich die ursprüngliche Kontakt-/Umgebungsfläche des
entfernten Klebebrackets/Bandes (Demineralisationen ohne Kavitätenbildung). Weitere Fissuren-/Glattflächenversiegelungen, die auf Grund eigenständiger Indikation unabhängig von der
Entfernung eines Klebebrackets/Bandes erfolgen, unterfallen der Nummer 2000.

Kommentartext

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand August 2022

  1. Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Klebebrackets oder Attachments, das Entfernen vonKleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die
    Versiegelung des Zahnes. Die Leistung ist je Klebebracket berechnungsfähig.
  2. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.
  3. Das Entfernen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.
  4. Die „gegebenenfalls erfolgende Versiegelung des Zahnes" gemäß Leistungsbeschreibung umfasst lediglich die ursprüngli- che Kontakt-/Umgebungsfläche des entfernten Klebebra- ckets/Bandes (Demineralisationen ohne Kavitätenbildung). Wei- tere Fissuren-/Glattflächenversiegelungen, die auf Grund eigen- ständiger Indikation unabhängig von der Entfernung eines Kle- bebrackets/Bandes erfolgen, unterfallen der Nummer 2000.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ) Stand Juli 2021

Mit der Entfernung sind die Folgeleistungen wie z. B. Reinigen, Polieren und Versiegeln des Zahnes abgegolten. Für die in Verbindung mit der Entfernung der Hilfsmittel durchgeführte Versiegelung der Zähne darf die GOZ-Nr. 2000 nicht angesetzt werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 610 bis 617 GOZalt, S. 203)

Kommentarquelle
PKV