Behandlungsbereich
Grundlegendes
Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung des Zahnes
- Entfernung des Bandes
- Säuberung der Klebefläche
- ggf. Fluoridierungsversiegelung ( keine Glattflächenversiegelung)
- bei Neueingliederung, Umpositionierung oder Reparatur
Dokumentation
- Zahnangabe
- Politur
- Umpositionierung oder Rezementierung
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erschwertes Entbändern aufgrund stark am Zahnschmelz haftenden Kunststoffresten/Glasiomerzementresten
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Zungendyskinesie
- Erschwert aufgrund ungünstiger, anatomischer Kronenformen
- Außergewöhnlich hoher Zeitaufwand aufgrund des parodontal geschädigten Gebisses und zusätzlicher Schwierigkeit bedingt durch übermäßig starke Plaqueablagerungen
- Überdurchschnittlich hohe Schwierigkeit und Zeitaufwand durch Zahnaplasien / Zahndysplasien / Zahnhyperplasien / Zahnhypoplasien
- Überdurchschnittlich hohe Schwierigkeit und Zeitaufwand bei vorhandenen Schmelzhypoplasien
Abrechnungsart
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Kommentare & Hinweise
Kommentra der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021
Die Leistung beinhaltet das Abnehmen eines Bandes, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die Versiegelung des Zahnes.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Mit der Gebühr abgegolten ist ausweislich der Leistungslegende das Polieren des Zahnes. Diese Teilleistung setzt voraus, dass zunächst vorhandene Zement-, Kunststoff- und Klebereste entfernt werden. Das Entfernen dieser Reste ist also ebenfalls mit GOZ-Nr. 6130 abgegolten. Die Gebühr erfasst außerdem eine ggf. anschließend vorgenommene Versiegelung des Zahnes, die also nicht mit GOZ-Nr. 2000 zusätzlich berechnet werden kann.