6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Punktzahl:
500
(1) 28,12 (2.3) 64,68 (3.5) 98,42
Gebührenziffer:
6170
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Leistungsinhalt

  • Eingliedern sowie das Anpassen Kopf-Kinn-Kappe, Delaire-Maske o. ä.
  • Einstellung der Zugkräfte
  • Aufklärung und Einweisung des Patienten
  • mehrfach während Behandlung berechenbar
  • Material- und Laborkosten sind separat berechenbar

Dokumentation

  • - Art der Apparatur (Kopf-Kinn-Kappe, Delaire)
  • - Hilfsmittel zur Befestigung
  • - Trageanweisungen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand bei Anpassung durch schwierige anatomische Verhältnisse

Abrechenbar je

je Kopf-Kinn-Kappe

Abrechnungsbestimmungen

Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021

Die Leistung beschreibt die Anpassung und Einstellung einer Kopf-Kinn-Kappe zu kieferorthopädischen Zwecken. Die Kosten für die bei der Eingliederung notwendigen Hilfsmittel sind in dem Honorar nicht enthalten.

Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Leistungsbestandteil ist außer der Eingliederung das Anpassen sowie die Einstellung der Kopf-Kinn-Kappe. Materialkosten sind zusätzlich
berechnungsfähig (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6170).

Wird die Kopf-Kinn-Kappe während einer KFO-Behandlung im Rahmen der Kernpositionen (GOZ-Nrn. 6030 bis 6080) notwendig, sind alle
vorbereitenden Maßnahmen und Verlaufskontrollen mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten.

Sofern die KKK außerhalb der Kernpositionen gemäß den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 angebracht wird, sind vorbereitende Maßnahmen,
Verlaufskontrollen zusätzlich nach GOZ-Nrn. 6210, 6220 berechnungsfähig.