Beschreibung
Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe
Leistungsinhalt
- Eingliedern sowie das Anpassen Kopf-Kinn-Kappe, Delaire-Maske o. ä.
- Einstellung der Zugkräfte
- Aufklärung und Einweisung des Patienten
- mehrfach während Behandlung berechenbar
- Material- und Laborkosten sind separat berechenbar
Dokumentation
- - Art der Apparatur (Kopf-Kinn-Kappe, Delaire)
- - Hilfsmittel zur Befestigung
- - Trageanweisungen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhter Zeitaufwand bei Anpassung durch schwierige anatomische Verhältnisse
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021
Die Leistung beschreibt die Anpassung und Einstellung einer Kopf-Kinn-Kappe zu kieferorthopädischen Zwecken. Die Kosten für die bei der Eingliederung notwendigen Hilfsmittel sind in dem Honorar nicht enthalten.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Leistungsbestandteil ist außer der Eingliederung das Anpassen sowie die Einstellung der Kopf-Kinn-Kappe. Materialkosten sind zusätzlich
berechnungsfähig (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6170).
Wird die Kopf-Kinn-Kappe während einer KFO-Behandlung im Rahmen der Kernpositionen (GOZ-Nrn. 6030 bis 6080) notwendig, sind alle
vorbereitenden Maßnahmen und Verlaufskontrollen mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten.
Sofern die KKK außerhalb der Kernpositionen gemäß den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 angebracht wird, sind vorbereitende Maßnahmen,
Verlaufskontrollen zusätzlich nach GOZ-Nrn. 6210, 6220 berechnungsfähig.