6170 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Kategorie
G. Kieferorthopädische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
6170
Punktzahl
500
Faktor
(1.0) 28.12 €
(2.3) 64.68 €
(3.5) 98.42 €
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Grundlegendes
Beschreibung

Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Leistungsinhalt
  • Eingliedern sowie das Anpassen Kopf-Kinn-Kappe, Delaire-Maske o. ä.
  • Einstellung der Zugkräfte
  • Aufklärung und Einweisung des Patienten
  • mehrfach während Behandlung berechenbar
  • Material- und Laborkosten sind separat berechenbar
  • Art der Apparatur (Kopf-Kinn-Kappe, Delaire)
  • Hilfsmittel zur Befestigung
  • Trageanweisungen

Erhöhter Zeitaufwand bei Anpassung durch schwierige anatomische Verhältnisse

GOZ
Privat abrechnen
je Kopf-Kinn-Kappe

Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentartext

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021

Die Leistung beschreibt die Anpassung und Einstellung einer Kopf-Kinn-Kappe zu kieferorthopädischen Zwecken. Die Kosten für die bei der Eingliederung notwendigen Hilfsmittel sind in dem Honorar nicht enthalten.

Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Leistungsbestandteil ist außer der Eingliederung das Anpassen sowie die Einstellung der Kopf-Kinn-Kappe. Materialkosten sind zusätzlich
berechnungsfähig (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6170).

Wird die Kopf-Kinn-Kappe während einer KFO-Behandlung im Rahmen der Kernpositionen (GOZ-Nrn. 6030 bis 6080) notwendig, sind alle
vorbereitenden Maßnahmen und Verlaufskontrollen mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten.

Sofern die KKK außerhalb der Kernpositionen gemäß den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 angebracht wird, sind vorbereitende Maßnahmen,
Verlaufskontrollen zusätzlich nach GOZ-Nrn. 6210, 6220 berechnungsfähig.