Behandlungsbereich
Grundlegendes
Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe
- Eingliedern sowie das Anpassen Kopf-Kinn-Kappe, Delaire-Maske o. ä.
- Einstellung der Zugkräfte
- Aufklärung und Einweisung des Patienten
- mehrfach während Behandlung berechenbar
- Material- und Laborkosten sind separat berechenbar
Dokumentation
- Art der Apparatur (Kopf-Kinn-Kappe, Delaire)
- Hilfsmittel zur Befestigung
- Trageanweisungen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
Erhöhter Zeitaufwand bei Anpassung durch schwierige anatomische Verhältnisse
Abrechnungsart
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare & Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Stand Januar 2021
Die Leistung beschreibt die Anpassung und Einstellung einer Kopf-Kinn-Kappe zu kieferorthopädischen Zwecken. Die Kosten für die bei der Eingliederung notwendigen Hilfsmittel sind in dem Honorar nicht enthalten.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Leistungsbestandteil ist außer der Eingliederung das Anpassen sowie die Einstellung der Kopf-Kinn-Kappe. Materialkosten sind zusätzlich
berechnungsfähig (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6170).
Wird die Kopf-Kinn-Kappe während einer KFO-Behandlung im Rahmen der Kernpositionen (GOZ-Nrn. 6030 bis 6080) notwendig, sind alle
vorbereitenden Maßnahmen und Verlaufskontrollen mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 abgegolten.
Sofern die KKK außerhalb der Kernpositionen gemäß den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 angebracht wird, sind vorbereitende Maßnahmen,
Verlaufskontrollen zusätzlich nach GOZ-Nrn. 6210, 6220 berechnungsfähig.