8080 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung,Diagnostische Maßnahmen an Modellen

Punktzahl:
250
(1) 14,06 (2.3) 32,34 (3.5) 49,21
Gebührenziffer:
8080
Behandlungsbereich:
FAL/FTL

Beschreibung

Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Diagnose an Modellen (OK/UK)
  • subtraktive und/oder additive Maßnahmen an den Modellen bzw. den Gipszähnen oder an dem abgeformten Zahnersatz auf den Modellen
  • Auswertung der Befunde
  • Behandlungsplanung

Dokumentation

  • Ergebnis der Befundauswertung
  • Behandlungsplanung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Extrem erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen sehr umfangreicher Modellanalyse für Präparation, um Veränderung der Zahnbeziehung vom Deck-/Tiefbiss mit starker Abrasion hin zu gelenkbezüglich gerechneter Frontzahnführung zu erreichen.
  2. Extrem umfangreiche Modellanalyse für Präparation erforderlich, um Veränderung der Zahnbeziehung – von Zahn zu Zahn – hin zu Zahn zu Zweizahnbeziehung gemäß Wax up zu erreichen.
  3. Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand wegen Dysgnathien
  4. Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand wegen Abrassionsgebiss
  5. Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand wegen Elongationen
  6. Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand aufgrund der hohen Anzahl der nötigen Korrekturen

Abrechenbar je

je Sitzung

zusätzlich berechnungsfähig

zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die diagnostischen Maßnahmen stellen die Basis der Behandlung dar und umfassen alle Tätigkeiten, die an Modellen zu einer Behandlungsplanung nötig sind.
  2. Sowohl additive als auch subtraktive Maßnahmen kommen in Frage. Ergebnisse können auch nötige Vorbehandlungen, z. B. kieferorthopädischer oder kieferchirurgischer Art, sein.
  3. Anfallende Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.
  4. Die Leistung ist einmal je Sitzung berechenbar und erfordert das Vorhandensein von in halbindividuellen oder volladjustierbaren Artikulatoren montierten Kiefermodellen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Beschluss des Beratungsforums

Juni 2021

33.

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten. Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten. Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen