Punktzahl:
313
(1) 17,60 €
(2.3) 40,49 €
(3.5) 61,61 €
Gebührenziffer:
9060
Behandlungsbereich:
Implantologie
Beschreibung
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Dokumentation
- Zahnangabe
- evtl. Anästhesien
- Entfernen von festsitzender Suprakonstruktion
- Auswechseln von Aufbauelementen - System
- Welche Reparaturmaßnahme ist erfolgt
- Wiedereinsetzen der Suprakonstruktion
- Welche Art der Befestigung
- Okklusions - Artikulationskontrolle
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich zeitaufwändiges und schwieriges Entfernen von Bruchelementen aus dem Sekundärteil.
- Besonderer Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen Fraktur des Aufbauteils.
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund aufwändigem Anpassen beim Applizieren der Hilfsmittel für eine parallele Einschubrichtung
- Erheblich erschwerende Umstände aufgrund komplizierter Entfernung von Bruchelementen verbrauchter Sekundärteile
- Erheblich erschwerende Umstände aufgrund schwieriger Anpassung der Einzelteile bei zusammengesetzten Sekundärteilen
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund stark abweichendem Ambulationswinkel zwischen Implantatkörper und nutzbarem Sekundärteil
Abrechenbar je
Implantat
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 9060 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann.
- Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden.
- Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion.
- Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden.
- Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit- und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ.
- Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK