Punktzahl:
220
(1) 12,37 €
(2.3) 28,46 €
(3.5) 43,31 €
Gebührenziffer:
4138
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat
Leistungsinhalt
Die Leistung umfasst das Anpassen und die Formung der Membran sowie deren Auflagerung und ggf. Befestigung auf dem Defekt. Dabei kann es sich um resorbierbare oder nicht resorbierbare Membranen handeln.
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten (bei Minderjährigen Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
- Indikation - Befund
- Zahnangabe - Region des Implantats
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- Beschreibung der Behandlungsschritte
- Angabe zu Art und Menge des verwendeten Materials und der Einmalinstrumente
- Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten
- Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhte Schwierigkeit beim Einbringen und Fixieren e. Membran wegen ausgedehnter horizontaler und vertikaler Mehrwandknochentaschen u./o. freiliegender Furkationen.
- Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei der Lagerbildung für Guidor- / Biogide-Membransysteme wegen schmalen apikalen Basen.
- Erschwerende Umstände wegen Arbeiten im stark blutenden Gebiet
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwertem Zugang zum OP-Gebiet
- Erschwerende Umstände aufgrund Membranfixierung im Bereich eines mehrwurzeligen Zahnes
- Erhöhte Schwierigkeit bei der Adaption der Membranen durch ausgedehntem Knochendefekt; zusätzliche Fixation mittels Schrauben
Abrechenbar je
Zahn, je Implantat
zusätzlich berechnungsfähig
Allgemeine Bestimmungen Teil E
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Das Einbringen einer Membran dient der Schaffung einer Barriere zwischen Schleimhaut / Bindegewebe und Knochen.
- Die Leistung unterstützt die Regeneration des Knochens und vermeidet die ungewollte Bildung von Bindegewebe im Operationsgebiet.
- Die Maßnahmen umfassen das Anpassen und die Formung der Membran sowie deren Auflagerung und ggf. Befesti - gung auf dem Defekt. Dabei kann es sich um resorbierbare oder nicht resorbierbare Membranen handeln.
- Bei der Behandlung eines parodontalen Knochendefektes zwischen zwei Zähnen und/oder Implantaten kommt die Gebührennummer zweimal zur Anwendung.
- Die Leistung kann ggf. auch im Rahmen der zusätzlichen Wundversorgung nach einer Zystenoperation indiziert sein.
- Die ggf. notwendige Entfernung der Membran ist nicht Bestandteil der Leistung, sondern wird nach der Nummer 9160 berechnet.
- Augmentationen an zahnlosen Kieferabschnitten werden nach der Nummer 9100 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 4138 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
- Die Nr. 4138 GOZ kann auch neben den Nrn. P202 und P203 BEMA als selbstständige Leistung erbracht werden.
- Die systematische Behandlung von Parodontopathien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss jedoch insgesamt auch ohne Verwendung einer Membran Aussicht auf Erfolg haben. Indikationsgrenzen und die therapeutische Prognose der Gesamtbehandlung im Sinne des SGB V sind zu beachten (Wirtschaftlichkeit).
Kommentarquelle:
KZBV