Beschreibung
- (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
- (2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Gerichtsurteile
1. Die Kosten der Abdruckdesinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 III GOZ und nach § 9 GOZ berechenbar.
2.Wird der Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ geltend gemacht, erfordert § 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ – ausgehend vom Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Rechnung – keine Aufschlüsselung von Arbeitsschritten der Teilleistungen. Ebensowenig sind Einzelpreise für Materialien aufzuführen, die für die Rechnung ohne Gewicht sind.
3. Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.07.2023 (Az.: I ZR 60/22) : Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 1 GOZ, dürfe der Zahnarzt /die Zahnärztin für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen, also keine Gewinnmarge ansetzen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Zahnarzt / die Zahnärztin nur die vom Drittanbieter ( Fremdlabor) abgerechneten Kosten - einschließlich dessen Gewinnanteils - in Ansatz bringen, nicht aber selbst eine zusätzliche Gewinnmarge erheben dürfe. Erbringt der Zahnarzt / die Zahnärztin aber Zahntechnische Leistungen durch ein eigenes Praxislabor, beispielsweise durch CAD/CAM- Systeme, so besteht durchaus die Möglichkeit nach § 9 Abs. 1 GOZ für privatzahnärztliche Behandlungen die tatsächlich entstandenen Kosten für das praxiseigene Labor unter Einschluss eines angemessen kalkulierten Gewinnanteils des Labors als Auslagen zu berechnen.