4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und / oder Parodontalindex
Behandlungsbereich
Parodontologie
Grundlegendes
Beschreibung
Erhebung mind. eines Gingivalindizes und/oder eines Parondontalindizes (z.B. des Parodontalen Screening Index PSI)
Leistungsinhalt
Zu den Indizes gehören neben dem parodontalen Screening-Index auch alle Indizes, die eine Aussage über den Zustand der Gingiva treffen, z.B.: Papillen-Blutungs-Index (PBI), Sulcus-Blutungs- Index (SBI), Gingival-Index (GI).
Dokumentation
Aufnahme eines Gingivalindex oder Parodontalindex
Bezeichnung des/der erhobenen Index - Indizes
Messstelle - Region und Taschentiefe
Messergebnis je Sextant , Einteilung nach Code 0-4
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Erhebung und Besprechung mehrerer Gingiva- oder Parodontalindizes
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriffen im entzündlich veränderten Gebiet
Erschwerende Umstände bei schwer zugänglichem Zahn
Erschwerende Umstände aufgrund schwieriger Erhebung durch festsitzendem Zahnersatz
Erschwerende Umstände aufgrund schwieriger Erhebung bei Engstand / Schachtelstellung der Zähne
Erhöhte Schwierigkeit aufgrund starker Lockerungsgrade der Zähne
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Abrechenbar je
höchstens zweimal innerhalb eines Jahres
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistung nach Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodon topathie angewendet werden.
Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird.
Weitere indizierte Indexerstellungen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings.
Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext
Schnittstellenkommentar BEM-GOZ 01.06.2015
Eine Leistung nach der Nr. 4005 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn der Anspruch auf die Leistung nach Nr. 04 BEMA (Erhebung des PSI-Code) innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren erschöpft ist.
Wird beim Versicherten der GKV ein anderer Index als der PSI-Code erhoben, ist die Nr. 4005 GOZ vereinbarungsfähig.
Neben der Nr. 04 BEMA ist im selben Jahr, jedoch nicht für dieselbe Sitzung, für die Erhebung des PSI-Codes oder anderer Indizes die Nr. 4005 GOZ höchstens zweimal vereinbarungsfähig.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
Die Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)
Beschluss 54: Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Pardontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie(UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.