125 Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer

BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
125
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer

Leistung

  • für das Wiedereinfügen sowie die Abdrucknahme eines herausnehmbaren Behandlungsgerätes bei Reparatur von Draht- und/oder Basisteilen
  • Umarbeitung, Erweiterung und Anpassung/Aktivierung eines herausnehmbaren Behandlungsgerätes sind Leistungsinhalt der 119/120 und nicht über die BEMA-Nr. 125 berechenbar.

Dokumentation

  • Angabe des Kiefers
  • Art des Behandlungsgerätes
  • Defekt am Gerät
  • ggf. Fehlverhalten des Patienten

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.

Abrechenbar je:
je Apparatur

Abrechnungsbestimmungen

1. Eine Leistung nach Nr. 125 kann neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 abgerechnet werden, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird.

2. Die Wiederherstellung nach Nr. 125 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile je Behandlungsgerät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach den Nrn. 119 und 120 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen, kann nicht nach Nr. 125 abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

• kieferorthopädische Therapie (BEMA-Nrn. 119 bis 131) und fortlaufende Diagnostik
• sofern sie nicht kieferorthopädischen Zwecken dient
• sofern sie nicht kieferorthopädischen Zwecken dient
-angefallene Material- und Laborkosten (BEL)

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
  2. Eine Maßnahme, die auf das Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. für Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Behandlungsgeräten
  2. je Kiefer
  3. umfasst ein wiederhergestelltes Behandlungsgerät beide Kiefer, kann BEMA-Nr. 125 nur einmal berechnet werden
  4. zzgl. Praxiskosten und Fremdlaborkosten
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 125

Diese Leistung kann neben den Nrn. 119/120 abgerechnet werden, nicht jedoch wenn die Behandlungsmittel lediglich geändert oder aktiviert werden.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch