BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
98e
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich
Leistung
Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen z.B. bei
- Torus palatinus (Gaumenwulst)
- Exostosen (Knochenvorsprüngen)
- Neigung zu Entzündungen der abgedeckten Mundschleimhaut bei Verwendung von Prothesenkunststoff
- hohem Bruchrisiko bei atypischen kaufunktionellen Belastungen
- hohem Bruchrisiko bei Patienten, die gewohnheitsmäßig mit den Zähnen knirschen oder pressen (Bruxismus)
- hohem Bruchrisiko bei Patienten, die bei der Arbeit mit den Zähnen pressen (z.B. Schwerarbeiter)
- ungünstigen Platzverhältnissen im Oberkiefer für eine Prothesenbasis aus Kunststoff, z.B. extrem tiefer Biss, Deckbiss, hoher und spitzer Gaumen, extrem ausgebuchteter Tuber maxillae (Vorwölbung an der Hinterfläche des Oberkieferknochens)
Dokumentation
- Besonderheiten (Exostosen, Bruxismus, etc.)
- Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
Abrechenbar je:
Metallbasis
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach der Nr. 98 e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus Silber-Zinn).
- Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 ist die Nr. 98 e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98 e i zu kennzeichnen.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
Zahnersatz Richtlinie 9. Mai 2016
III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz
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30. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.
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Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
- Bei der Versorgung eines Kiefers mit einer totalen Prothese oder Cover-Denture-Prothese nach Bema-Nr. 97a oder 97b, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Metallbasis nach Bema-Nr. 98e eingearbeitet werden. Ausnahmefälle sind z. B. Torus palatinus, Exostosen, Unverträglichkeit von Prothesenkunststoffen, hohem Bruchrisiko bei Bruxismus und Pressen
- Wird eine Metallbasis ohne besondere Begründung nach den Richtlinien in die Prothese eingearbeitet, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Die Berechnung der totalen Prothese oder Cover-Denture-Prothese erfolgt dann nach GOZ-Nr. 5220/5230.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefunde: 4.5