Beschreibung
Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbstständige Leistung
Leistungsinhalt
- kieferorthopädische Einordnung eines verlagerten/retinierten Zahnes, je Zahn, auch mehrfach pro Kiefer möglich
- diagnostische Maßnahmen, Verlaufskontrollen, vorbereitende Maßnahmen und Eingliedern der Behandlungsmittel sind separat berechenbar
- Einordnung kann auch im Erwachsenenalter erfolgen, keine Altersbeschränkung
Dokumentation
- - Angabe des verlagerte Zahnes
- - vorgesehene Maßnahmen zur Einordnung
- - während Einordnung: Dokumentation zum Fortschritt, Behandlungsverlauf, Kontrollen und Aktivierungen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Extrem erhöhte Schwierigkeit bei sehr schwer zugänglichem Behandlungsbereich aufgrund extremer Verlagerung des Zahnes und individueller Mobilisierungsmaßnahmen
- Sehr stark erhöhter Zeitaufwand bei extremer Verlagerung des Zahnes und schwierige Mobilisierung bei Verdacht auf Angulation und großer zur überbrückender Strecke
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021
- Die Gebührennummer beschreibt Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen zu erreichen. Hierzu können ggf. auch chirurgische Maßnahmen notwendig werden, die gesondert berechnet werden.
- Die Leistung ist nur als selbstständige kieferorthopädische Maßnahme und daher nicht neben den Nummern 6030 bis 6080 berechnungsfähig.
- Die Gebührennummer findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Leistung beschreibt Einordnungsmaßnahmen eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen. Sie ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Sie kommt also nicht während einer umfassenden Behandlung nach den GOZ Nrn. 6030 bis 6080
(Kieferumformung/Bisseinstellung) in Betracht (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080). Chirurgische Maßnahmen sind ggf. gesondert abzurechnen.
Müssen in einem Kiefer mehrere verlagerte Zähne kieferorthopädisch in den ahnbogen eingeordnet werden (u. U. in alle drei Richtungen des Raumes), so ist die GOZ-Nr. 6260 je tatsächlich einzuordnendem Zahn ggf. auch mehrfach berechnungsfähig (auch je Zahn bei direkt benachbarten Zähnen)